Neue Herausforderungen bei der Rechnungsprüfung betreffen alle!

Das Jahressteuergesetz 2023 ist durch, da wird 2024 bereits heiß serviert, oder: es existiert bereits ein erster Entwurf des JStG 2024. Wenig überraschend – der Gesetzgeber war zum Handeln gezwungen – steigen die Prüfpflichten beim der Rechnungseingang.

Der Reihe nach

Nach Vorlage durch das FG Hamburg, hat der EuGH i. d. Rs. C-9/20 (Kollaustr. 136) vereinfacht dargestellt entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuernden nicht vor Zahlung – mithin der Entstehung der Steuer – geltend gemacht werden kann. Mangels Pflichtangabe auf Rechnungen – § 14 Abs. 4 UStG sieht hier bislang nichts vor – können Leistungsempfänger bislang aber nicht feststellen, wie der Leistende seine Umsatzsteuer berechnet. Es ist daher nach geltendem Gesetz für Zwecke des Vorsteuerabzugs egal, ob der Leistende seine Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet. Das führt dazu, dass Vorsteuer geltend gemacht werden kann, bevor die Umsatzsteuer entsteht.

Voraussichtliche Gesetzesänderung

In § 15 UStG wird künftig für Zwecke des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs danach unterschieden, wie der Leistende seine Umsätze versteuert. Korrespondierend muss § 14 Abs. 4 UStG um eben jene Angabe erweitert werden, damit der Leistungsempfänger Kenntnis hierüber hat.

Praxisauswirkung

Prozess- und Arbeitsanweisungen bei der Rechnungseingangsprüfung müssen bis zum 31.12.2025 angepasst bzw. erweitert und Mitarbeitende geschult werden. Reicht aktuell neben weiteren Punkten insbesondere die Prüfung „Leistung und Rechnung“ oder „Zahlung und Rechnung“, muss künftig weiter danach differenziert werden, wie der Leistende seine Umsätze versteuert. Gerade zum Jahreswechsel birgt ein Unterlassen die Gefahr, dass ein Vorsteuerabzug bereits im laufenden VAZ geltend gemacht wird, obwohl dies erst im folgenden Jahr – bei Zahlung – erlaubt gewesen wäre. Neben der aktuellen Prüfung, ob Rechnungen mit Datum 31.12. bereits tatsächlich noch in diesem Jahr in der Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen übergegangen sind, dürfte dies wohl ab 2026 – vorbehaltlich der E-Rechnung – eine einfache Methode werden, in BPs ein Mehrergebnis zu erzielen.

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