Das Finanzgericht Münster hat am 15. April 2025 ein wichtiges Urteil (Az. 9 K 126/22 K,G) gefällt, das die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug betrifft. Dieses Urteil bietet Unternehmen wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung solcher Betriebsausgaben.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, erwarb 2017 ein gebrauchtes Kleinflugzeug für 418.000 EUR netto, um Geschäftsreisen effizienter zu gestalten. Der Geschäftsführer, der keinen Flugschein besaß, nutzte das Flugzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke; alle Flüge wurden von externen Piloten durchgeführt. In den Jahren 2017 bis 2019 wurden insgesamt 87 Flüge unternommen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Flugzeugkosten teilweise als unangemessene Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG eingestuft und vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Die Klägerin klagte gegen diese Entscheidung.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten der Klägerin und erkannte zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt rund 211.000 EUR für die Jahre 2017 bis 2019 an. Das Gericht stellte fest, dass die Aufwendungen nicht als unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren seien. Es betonte, dass die Nutzung des Flugzeugs ausschließlich betrieblichen Zwecken diente und die Kosten im Verhältnis zum Unternehmensgewinn angemessen waren.
Habt ihr Fragen zu dem Thema?
Rechtliche Einordnung
Das Urteil orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), insbesondere an dem Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 37/15), das die Abzugsfähigkeit von Flugzeugkosten unter bestimmten Voraussetzungen anerkennt. Das FG Münster betonte, dass die Angemessenheit der Aufwendungen im Verhältnis zum Unternehmensgewinn und die ausschließliche betriebliche Nutzung entscheidend sind.
Praxishinweise für Unternehmen
Unternehmen, die erwägen, ein Flugzeug für betriebliche Zwecke anzuschaffen, sollten folgende Punkte beachten:dejure.org
- Ausschließliche betriebliche Nutzung: Das Flugzeug sollte ausschließlich für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Private Nutzung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer muss entsprechend steuerliche berücksichtigt werden, mindert den Betriebsausgabenabzug und führt ggf. zu einer Versteuerung auf Ebene des Nutzenden. Eine fremdübliche zeitweise Überlassung des Flugzeugs gegen Entgelt könnte sinnvoll sein.
- Dokumentation: Eine lückenlose Dokumentation der Flüge, einschließlich Reisezweck und Teilnehmer, ist unerlässlich.
- Kosten-Nutzen-Verhältnis: Die Aufwendungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Unternehmensgewinn stehen.bundesfinanzhof.de+2dejure.org+2datenbank.nwb.de+2
Durch die Beachtung dieser Punkte können Unternehmen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Flugzeugkosten sicherstellen.
Fazit
Das Urteil des FG Münster bietet Unternehmen wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Flugzeugkosten. Es zeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Betriebsausgabenabzug möglich ist. Unternehmen sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und eine umfassende Dokumentation sicherstellen.
Häufig gestellte Fragen
Die Kosten müssen ausschließlich betrieblich veranlasst sein, in einem angemessenen Verhältnis zum Unternehmensgewinn stehen und dürfen nicht die private Lebensführung betreffen.
Eine lückenlose Dokumentation aller Flüge, einschließlich Reisezweck, Teilnehmer und Kosten, ist erforderlich.
Die steuerliche Angemessenheit von Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG misst sich an der Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer in vergleichbarer Lage eine solche Investition ebenfalls getätigt hätte.
Dabei spielen insbesondere folgende Kriterien eine Rolle:
- Höhe des Gewinns vor Berücksichtigung der Aufwendungen
- Art und Größe des Unternehmens
- betriebliche Notwendigkeit des Flugzeugs
- Verhältnismäßigkeit zu alternativen Reisemöglichkeiten (z. B. Bahn, PKW, Linienflug)
Im Fall des FG Münster (Az. 9 K 126/22 K,G) wurde das Flugzeug bei einem Jahresgewinn von über 1,5 Millionen Euro eingesetzt, bei Gesamtkosten von rund 70.000 € jährlich. Das Gericht sah hierin kein Missverhältnis, sondern eine zweckmäßige Entscheidung zur Effizienzsteigerung. Anders wäre dies bei einem Kleinunternehmer mit marginalen Gewinnen, bei dem die Anschaffung eines Privatflugzeugs kaum betriebswirtschaftlich zu rechtfertigen wäre.
Auch der BFH (Urteil vom 19.01.2017 – VI R 37/15) stellt klar: Die Kosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen stehen, sonst werden sie nicht als angemessen anerkannt.

Der Autor: Sven Sistig
Seit 12 Jahren ist Sven Sistig im nationalen und internationalen Steuerrecht tätig, mit einem Schwerpunkt auf umsatzsteuerlicher Beratung und der Betreuung von Start-Ups, (Online-)Händlern und Influencern. Nach Stationen bei Deloitte und Flick Gocke Schaumburg leitete er zuletzt die Steuerabteilung bei ABOUT YOU.