Die betriebliche Altersversorgung ist ein zentraler Baustein für Deine finanzielle Absicherung im Alter. Ein wichtiger Durchführungsweg ist die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie bietet steuerliche Vorteile, spart in vielen Fällen Sozialabgaben und ist flexibel einsetzbar.
Was ist eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG?
Bei der Direktversicherung schließt Dein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Renten- oder Risikoversicherung auf Dein Leben ab. Begünstigt sind Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren. Sie kann arbeitgeberfinanziert oder über Entgeltumwandlung erfolgen.
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer:innen können profitieren, wenn ein erstes Dienstverhältnis vorliegt. Ein Arbeitgeberwechsel im selben Jahr ermöglicht es, das Jahresvolumen erneut auszuschöpfen.
- Mindestalter für den Leistungsbeginn meist 62 Jahre
- Keine private Verwertung vor Rentenbeginn
- Vereinbarungen immer schriftlich und im Voraus treffen
Wie werden Beiträge in der Ansparphase behandelt?
Steuerlich
Beiträge sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Im Jahr 2025 entspricht das 7.728 € pro Jahr bzw. 644 € monatlich. Auf Antrag können Beiträge individuell besteuert werden (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG).
Sozialversicherung
Bei Entgeltumwandlung sind Beiträge bis zu 4 % der BBG sozialversicherungsfrei (2025: 3.864 €). Darüber hinausgehende Beträge sind beitragspflichtig.
Fördermöglichkeiten
Arbeitnehmer:innen mit einem Monatsbrutto bis 2.575 € erhalten zusätzlich den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG: ein staatlicher Zuschuss von 30 % auf den Arbeitgeberbeitrag.
Welche Sonderregeln gelten?
Neben den laufenden Beiträgen bestehen zwei Sonderregeln:
- Vervielfältigungsregel: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses können bis zu 10 × 4 % der BBG steuerfrei eingezahlt werden.
- Nachzahlung bei ruhendem Dienstverhältnis: Für Kalenderjahre ohne Arbeitslohn (z. B. Elternzeit, Sabbatical) können bis zu 10 Jahre nachgezahlt werden, jeweils bis zu 8 % der BBG pro Jahr.
Beide Varianten sind sozialversicherungspflichtig.
Wie werden Leistungen aus der Direktversicherung besteuert?
Alle Leistungen sind nachgelagert steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG):
- Renten: Voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte.
- Kapitalauszahlungen: Ebenfalls voll steuerpflichtig.
- Sozialversicherung: Für gesetzlich Versicherte gelten Beiträge nach § 229 SGB V; Kapitalleistungen werden nach der 1/120-Regel über 120 Monate verteilt.

Habt ihr Fragen zu dem Thema?
Können auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer:innen profitieren?
Ja. Auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer:innen (bGGF) können die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nutzen:
- Erforderlich ist ein schriftlicher, fremdüblicher Dienstvertrag.
- Die Direktversicherung muss Teil der Vergütung sein und darf keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
- Da bGGF häufig nicht sozialversicherungspflichtig sind, entfällt die 4 %-Freiheit bei der Sozialversicherung. Die steuerliche 8 %-Freiheit bleibt bestehen.
Hinweis: Das BMF-Schreiben vom 14.12.2012 betrifft nur Direktzusagen nach § 6a EStG. Für die Direktversicherung gilt keine steuerliche Wartefrist.
Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?
Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterzuleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Tarifverträge können hiervon abweichende Regelungen enthalten.
Wie setzt man die Direktversicherung korrekt um?
- Vor Beginn: Erstes Dienstverhältnis prüfen, Vereinbarung schriftlich dokumentieren, Bezugsrechte festlegen.
- Während der Laufzeit: Grenzen von 8 % und 4 % überwachen, Änderungen dokumentieren, Arbeitgeberwechsel rechtzeitig planen.
- In Sonderfällen: Vervielfältigungsregel und Nachzahlungen sorgfältig vorbereiten, SV-Folgen beachten.
Wie wirkt sich die Direktversicherung in Zahlen aus?
Beispiel Arbeitnehmer (2025):
- Jahresbrutto: 72.000 €
- Entgeltumwandlung: 600 € monatlich (7.200 € jährlich)
- Steuerfrei: 7.200 €
- Steuervorteil bei 35 % Grenzsteuersatz: ca. 2.520 €
- SV-frei bis 3.864 € → ca. 773 € Ersparnis
- Nettoaufwand: ca. 3.907 €
Beispiel bGGF (nicht SV-pflichtig):
- Entgeltumwandlung: 7.200 €
- Steuervorteil bei 42 % Grenzsteuersatz: ca. 3.024 €
- Nettoaufwand: ca. 4.176 €
Welche Stolpersteine gilt es zu vermeiden?
- Rückwirkende Entgeltumwandlungen sind steuerlich unwirksam.
- Arbeitgeberwechsel im selben Jahr erfordert neue Planung.
- Tarifverträge können den Arbeitgeberzuschuss einschränken.
- Die Vervielfältigungsregel ist zeitlich streng begrenzt.
- Bezugsrechte und Unverfallbarkeit müssen sauber dokumentiert sein (§ 1b BetrAVG).
Fazit
Die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG ist ein attraktives Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Sie bietet steuerliche Vorteile, kann Sozialabgaben sparen und ist auch für Geschäftsführer:innen relevant. Entscheidend ist eine saubere Umsetzung: schriftliche Vereinbarungen, klare Dokumentation und rechtzeitige Planung bei Sonderfällen. So lassen sich die Vorteile optimal nutzen.