Lohnabrechnung 2027: Was sich ändert und was Du jetzt vorbereiten solltest

Neue Lohnuntergrenzen, höhere Minijob-Kosten und veränderte Sozialversicherungswerte: Wir zeigen Dir, wo Du für 2027 handeln solltest und welche Vorhaben noch offen sind.

Der Mindestlohn steigt, Minijobs werden teurer und neue Sozialversicherungsgrenzen beeinflussen Deine Personalkosten. Gleichzeitig sind weitere Steuer- und Beitragsänderungen geplant. Wer jetzt Arbeitszeiten, Vergütungen und Mitarbeiterdaten prüft, schafft eine gute Grundlage für die erste Abrechnung im neuen Jahr.

Für Dich als Arbeitgeber geht es dabei um drei Fragen: Welche Kosten musst Du für 2027 einplanen? Bei welchen Beschäftigten besteht Handlungsbedarf? Und welche Informationen benötigen wir für Deine Lohnabrechnung? Hier findest Du die wichtigsten Antworten – mit konkreten Beispielen und einer Checkliste für die Zusammenarbeit.

Was steht bereits fest – und was noch nicht?

Die Mindestlohnerhöhung ist verbindlich geregelt. Bei den Sozialversicherungsrechengrößen steht nach dem veröffentlichten Verfahrensstand noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Weitere Vorhaben, insbesondere zur Einkommensteuer und Pflegeversicherung, sind noch nicht abgeschlossen. Wir kennzeichnen diese Punkte ausdrücklich. Die folgenden Planwerte sind daher keine Zusage über die endgültige Januar-Abrechnung.

1. Mindestlohn: Ab Januar gelten 14,60 Euro pro Stunde

Status: Verbindlich geregelt

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Das betrifft auch Minijobber und Teilzeitkräfte, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. In einzelnen Branchen können höhere verbindliche Mindestentgelte gelten.[1]

Prüfe neben den Stundenlöhnen auch feste Monatsgehälter. Entscheidend ist, ob die Vergütung die tatsächlich zu vergütenden Arbeitsstunden zum maßgeblichen Mindestlohn abdeckt. Mehrarbeit und Arbeitszeitkonten gehören deshalb in die Prüfung.

Orientierungsbeispiel: Bei 40 Wochenstunden ergibt sich auf Basis von 52 Wochen geteilt durch zwölf Monate ein durchschnittlicher Monatswert von rund 2.530,67 Euro brutto. Das ist eine Planungshilfe; für die Mindestlohnkontrolle sind die konkreten Arbeitszeiten und zulässigen Ausgleichsregelungen maßgeblich.

Dein nächster Schritt: Stelle uns geplante Lohn- und Arbeitszeitänderungen vor der Januar-Abrechnung zur Verfügung und passe betroffene Vereinbarungen rechtzeitig an.

2. Minijobs: Höhere Verdienstgrenze, höhere Arbeitgeberkosten

Status: Neue Verdienstgrenze steht fest

Die Minijobgrenze steigt durch ihre Kopplung an den Mindestlohn von 603 Euro auf 633 Euro im Monat. Bei ganzjähriger Beschäftigung entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro. Vorhersehbare Sonderzahlungen und gegebenenfalls weitere Beschäftigungen müssen in die Beurteilung einbezogen werden.[2]

Bei 14,60 Euro Stundenlohn entsprechen 633 Euro rechnerisch rund 43,36 Stunden monatlich. Wer mehr pro Stunde erhält, kann entsprechend weniger Stunden arbeiten. Die höhere Grenze erhöht den vereinbarten Lohn nicht automatisch und ist auch kein pauschales zusätzliches Stundenbudget.

Der Krankenversicherungsbeitrag wird angehoben

Für gesetzlich krankenversicherte Minijobber im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung ab 2027 nicht mehr pauschal 13 Prozent. Künftig gelten 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent wären das 17,5 Prozent. Die Systemänderung ist beschlossen; der konkrete Jahreswert des Zusatzbeitrags ist für die Abrechnung zu beachten. Privathaushalte unterliegen anderen Regeln.[2], [3]

Status: Zusätzliche Steuererhöhung noch geplant

Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht außerdem vor, die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent anzuheben. Diese Erhöhung behandeln wir bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens als Planungsszenario.[4]

Was bedeutet das in Euro? Bei unverändert 633 Euro Monatsentgelt würde allein die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags von 13 auf 17,5 Prozent die Arbeitgeberkosten um 28,49 Euro monatlich erhöhen. Eine zusätzliche Pauschsteuererhöhung um drei Prozentpunkte käme mit 18,99 Euro hinzu, sofern Du die Steuer trägst. Zusammen wären das 47,48 Euro monatlich. Eigene Berechnung; andere Beiträge und Umlagen sowie eine mögliche Lohnerhöhung sind darin nicht enthalten.

3. Bisherige Midijobs: Den Versicherungsstatus aktiv prüfen

Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt 2027 bei 633,01 Euro und reicht weiterhin bis 2.000 Euro monatlich. Besonders relevant sind Beschäftigte, die bisher regelmäßig zwischen 603,01 und 633 Euro verdienen: Ihre Tätigkeit kann durch die neue Grenze zum Minijob werden. Einen allgemeinen Bestandsschutz gibt es hierfür nicht.[5]

Damit kann insbesondere die Krankenversicherungspflicht aus dieser Beschäftigung entfallen. Ein Minijob vermittelt für sich allein keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Möchtest Du das bisherige Beschäftigungsmodell erhalten, solltest Du eine angemessene Anpassung von Vergütung und gegebenenfalls Arbeitszeit mit den Beschäftigten abstimmen. Wir prüfen anschließend die versicherungsrechtliche Einordnung anhand der vollständigen Angaben.

4. Sozialversicherung: Neue Grenzen für Beiträge und Versicherungsstatus

Status: Kabinettbeschluss – endgültige Verordnung noch ausstehend

Für 2027 hat das Bundeskabinett folgende Rechengrößen beschlossen. Nach dem am 29. Oktober veröffentlichten Stand ist das Verordnungsverfahren noch nicht abgeschlossen.[6]

Rechengröße 2027 Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 6.375 € 76.500 €
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.850 € 106.200 €
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung 7.012,50 € 84.150 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) 6.075 € 72.900 €
Weitere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte PKV-Bestandsfälle (§ 6 Abs. 8 SGB V) 6.712,50 € 80.550 €

Zwei unterschiedliche Funktionen: Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Entgelt Beiträge berechnet werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist dagegen für die Krankenversicherungspflicht relevant. Bei gut verdienenden Beschäftigten können deshalb sowohl die Personalkosten als auch der Versicherungsstatus betroffen sein.

Die verschiedenen Jahresarbeitsentgeltgrenzen dürfen nicht frei gewählt werden. Für die besondere Grenze und die neue Regelung für bestimmte privat Versicherte sind persönliche Voraussetzungen und Stichtage zu prüfen. Bitte gib uns Änderungen der Krankenversicherung und des regelmäßigen Jahresgehalts frühzeitig weiter.

Auch der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse sowie Umlagen beeinflussen die Abrechnung. Ein Durchschnittswert ersetzt diese kassenbezogene Prüfung nicht.

5. Pflegeversicherung: Weitere Belastungen sind vorgesehen

Status: Gesetzentwurf – noch nicht endgültig

Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht für 2027 eine zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Krankenversicherung vor. Außerdem soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Der Kinderlosenzuschlag wird grundsätzlich von den betroffenen Beschäftigten getragen und kann deren Nettolohn verringern.[7]

Eine Pflegeversicherungspauschale für Minijobs ist ebenfalls Gegenstand der Reform, nach dem Regierungsentwurf aber erst für 2028 vorgesehen. Sie gehört deshalb nicht pauschal in die Kostenkalkulation ab Januar 2027.

Dein nächster Schritt: Achte auf vollständige und aktuelle Angaben zur Elterneigenschaft und zu berücksichtigungsfähigen Kindern. Auffälligkeiten in der Abrechnung klären wir mit Dir anhand der verfügbaren Nachweise und Meldedaten.

6. Mahlzeiten und Unterkunft: Neue Sachbezugswerte einplanen

Status: Bundesrat hat zugestimmt – Verkündung vor Anwendung prüfen

Für 2027 sind folgende Sachbezugswerte vorgesehen. Der Bundesrat hat der Änderung am 16. Oktober 2026 zugestimmt; die Verkündung steht noch aus.

Leistung Wert 2027
Frühstück 2,43 € je Tag
Mittag- oder Abendessen je 4,70 € je Tag
Vollverpflegung 355 € je Monat
Freie Unterkunft – Grundwert 289 € je Monat

Bei begünstigten arbeitstäglichen Essenszuschüssen ergibt sich damit für Mittag- oder Abendessen ein möglicher Zuschuss von bis zu 7,80 Euro: 4,70 Euro Sachbezugswert zuzüglich 3,10 Euro. Das ist keine automatische Steuerbefreiung. Maßgeblich bleiben die Voraussetzungen für die Mahlzeitenbewertung, die Eigenbeteiligung und gegebenenfalls die Pauschalversteuerung.[8]

Beispiel: Eine nachgewiesene Mittagsmahlzeit kostet 12,50 Euro. Du erstattest 7,80 Euro; der Mitarbeiter trägt 4,70 Euro selbst. Bei erfüllten Voraussetzungen verbleibt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Ohne entsprechende Eigenbeteiligung ist der Sachbezugswert grundsätzlich zu versteuern; eine Pauschalierung mit 25 Prozent zuzüglich Nebensteuern kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Erforderlich sind insbesondere eine tatsächlich erworbene Mahlzeit, der Bezug zum Arbeitstag, die Einhaltung der Zuschussgrenzen und eine geeignete Dokumentation. Für Urlaub, Krankheit und bestimmte Auswärtstätigkeiten gelten Einschränkungen. Bitte passe bestehende Abrechnungslisten und digitale Erstattungsprozesse entsprechend an.

7. Betriebliche Altersversorgung: Dynamische Grenzen berücksichtigen

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung wie vorgesehen auf 106.200 Euro, erhöhen sich auch die daraus abgeleiteten Fördergrenzen. Für begünstigte Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ergeben sich rechnerisch:[6], [9]

  • Steuerfrei: grundsätzlich bis zu 8.496 Euro jährlich, entsprechend 708 Euro monatlich.
  • Sozialversicherungsfrei: grundsätzlich bis zu 4.248 Euro jährlich, entsprechend 354 Euro monatlich.

Die Monatsbeträge dienen der Orientierung; maßgeblich sind die gesetzlichen Jahresgrenzen und die Voraussetzungen des konkreten Vertrags. Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit sind nicht deckungsgleich. Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung sind bei der Ausschöpfung der Grenzen zusammen zu betrachten. Bestehende Verträge erhöhen sich zudem nicht allein durch eine neue gesetzliche Grenze.

Dein nächster Schritt: Teile uns Vertragsänderungen, neue Entgeltumwandlungen und Arbeitgeberzuschüsse vor ihrer Umsetzung mit.

8. Neue Ausbildungsverträge: Mindestvergütung beachten

Status: Veröffentlicht

Für Berufsausbildungen nach BBiG beziehungsweise Handwerksordnung, die 2027 beginnen, gelten monatliche Mindestvergütungen von 764 Euro im ersten, 902 Euro im zweiten, 1.031 Euro im dritten und 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr.[10]

Diese Staffel gehört zum Ausbildungsbeginn 2027. Bereits laufende Ausbildungen werden nicht einfach auf die neue Anfangsjahr-Staffel umgestellt. Tarifbindung und die Angemessenheit der Vergütung sind zusätzlich zu beachten; die gesetzliche Mindestvergütung ist nicht in jedem Fall bereits die zulässige Vertragsvergütung.

9. Lohnsteuer: Entlastungen und weitere Änderungen noch im Verfahren

Status: Einkommensteuerreformgesetz 2027 – Entwurf

Geplant sind unter anderem ein höherer Grundfreibetrag von 12.564 Euro, höhere Kinderfreibeträge und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro. Zudem sollen die steuerlichen Grenzen für bestimmte Sonn- und Feiertagszuschläge erweitert werden. Auch die bereits erwähnte höhere Minijob-Pauschsteuer ist Teil dieses Vorhabens.[4], [11]

Eine Änderung des Steuertarifs führt nicht bei jedem Beschäftigten zum gleichen Nettoeffekt. Sozialversicherungsbeiträge und persönliche Abzugsmerkmale wirken ebenfalls mit. Bei Zuschlägen ist außerdem zwischen lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung zu unterscheiden.

Für die Abrechnung sind die endgültigen gesetzlichen Vorgaben und Berechnungsregeln maßgeblich. Vereinbare deshalb keine verbindlichen Nettozusagen allein auf Basis der derzeitigen Entwurfswerte.

Deine Checkliste für einen entspannten Jahreswechsel

Die folgenden Punkte sind praktische Vorbereitungen – unabhängig davon, ob sie durch eine neue Regelung ausgelöst werden oder zu den jährlichen Aufgaben gehören:

  1. Vergütung und Stunden prüfen: Mindestlohn, feste Monatsgehälter, Minijobs, Mehrarbeit und geplante Gehaltsanpassungen abgleichen.
  2. Grenzfälle identifizieren: Beschäftigte zwischen 603,01 und 633 Euro sowie privat oder freiwillig Krankenversicherte mit Entgelt nahe den neuen Grenzen gesondert prüfen lassen.
  3. Personalkosten aktualisieren: Höhere Beiträge berücksichtigen und noch offene Änderungen als separates Szenario kalkulieren.
  4. Zusatzleistungen abstimmen: Mahlzeiten, Unterkunft, Altersversorgung und neue Benefits vor ihrer Umsetzung mit uns besprechen.
  5. Mitarbeiterdaten vervollständigen: Krankenkassenwechsel, weitere Beschäftigungen, Kinderangaben sowie gegebenenfalls geänderte Rentenbezüge mitteilen.
  6. Jahresabschluss der Lohnabrechnung vorbereiten: Sonderzahlungen, Sachbezüge, Erstattungen, Ein- und Austritte sowie ausstehende Korrekturen vollständig melden.
  7. Unterlagen rechtzeitig übermitteln: Änderungen und Vereinbarungen über milia bereitstellen – spätestens bis zum mit uns vereinbarten Abrechnungstermin. Vergütungsänderungen möglichst bereits vor dem Jahreswechsel abstimmen.

Wir unterstützen Dich bei der Umsetzung.

Du lieferst uns die vollständigen Änderungen und Vereinbarungen; wir berücksichtigen sie im vereinbarten Umfang Deiner Lohnabrechnung und klären die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen mit Dir. Melde Dich über milia bei Deinem Ansprechpartner, wenn wir Deine Beschäftigungsmodelle oder die Personalkostenplanung für 2027 gemeinsam durchgehen sollen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Änderungen nach dem Stand vom 29.10.2026. Als geplant gekennzeichnete Werte und Regelungen können sich im weiteren Verfahren ändern. Branchen- und Einzelfallregelungen sind gesondert zu berücksichtigen.

Beitragsbild: mit KI erstellt.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; ergänzend BMAS: Mindestlohn im Überblick.
  2. TK, 19.10.2026: Mindestlohn, Minijobs und Midijobs 2027.
  3. Deutscher Bundestag/DIP: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29.07.2026.
  4. Bundesregierung, 02.09.2026: Entwurf Einkommensteuerreform 2027.
  5. TK: Minijobs und Übergangsbereich zum Jahreswechsel 2026/2027.
  6. BMAS: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Verfahrensstand und Kabinettbeschluss vom 07.10.2026.
  7. BMG, 30.09.2026: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz.
  8. BMF: Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten.
  9. BMF/LStH 2026: § 3 Nr. 63 EStG; DRV: Beitragsfreiheit betrieblicher Altersversorgung.
  10. BIBB, 07.10.2026: Mindestausbildungsvergütung 2027; amtliche Bekanntmachung.
  11. Deutscher Bundestag: Entwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027.

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