Bundesregierung beschließt Steuererleichterungen für Elektroautos ab Juli 2024

Am 4. September 2024 hat das Bundeskabinett zwei wichtige Änderungen für das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, die besonders für Elektroautofahrer spannend sind. Diese neuen Regelungen zielen darauf ab, die Elektromobilität in Deutschland weiter voranzutreiben, indem finanzielle Anreize geschaffen werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Steuererleichterungen für neu angeschaffte Elektroautos

Eine neue Abschreibungsmöglichkeit soll die Anschaffung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen. Wer ein rein elektrisches Fahrzeug kauft, kann künftig eine arithmetisch-degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG-E) nutzen. Das bedeutet, dass in den ersten Jahren die Abschreibung höher ausfällt, was besonders in der Anfangszeit für Unternehmen oder Privatpersonen steuerliche Vorteile bringt:

  • 40 % im Jahr der Anschaffung,
  • 24 % im ersten darauffolgenden Jahr,
  • 14 % im zweiten darauffolgenden Jahr,
  • 9 % im dritten darauffolgenden Jahr,
  • 7 % im vierten darauffolgenden Jahr,
  • 6 % im fünften darauffolgenden Jahr.

 

Diese Regelung gilt für Elektroautos, die zwischen Juli 2024 und Dezember 2028 neu gekauft werden. Wichtig: Die Fahrzeuge müssen rein elektrisch sein, außerdem ist eine Kombination mit anderen Sonderabschreibungen nicht möglich.

Anhebung des Höchstbetrags für die Dienstwagenbesteuerung

Bisher galt, dass nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. nur ein Viertel der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge mit einem Maximalpreis von 70.000 Euro angesetzt wird (Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) und nach § 6Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung)). Dieser Höchstbetrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG-E). Das soll die Attraktivität von emissionsfreien Dienstwagen weiter steigern und Unternehmen ermutigen, mehr Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Bei der Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG) und soll erstmals für erworbene Fahrzeuge nach dem 30.06.2024 greifen.

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Autor Timo Unterberg

Der Autor: Timo Unterberg

Wer mich kennt weiß, Steuerrecht ist meine Leidenschaft! Wenn ich nicht gerade junge Wachstumsunternehmen sowie mittelständische Unternehmensmandanten bei Umstrukturierungen, Finanzierungsfragen oder der Unternehmensnachfolge steuerlich berate, bin ich als Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie -fortbildung unterwegs. Daneben verfasse ich regelmäßig steuerliche Fachartikel in Fachzeitschriften. 

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