Das Reformpaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) -Teil 3: Die einzige Mehrwertsteuer-Registrierung und Folgen für den E-Commerce 

Am 5. November 2024 wurde nach einem schier endlosen hin und her das Reformpaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) offiziell vom Rat für Wirtschaft und Finanzen der EU (ECOFIN) verabschiedet. Ziel der Reform ist es, den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung zu reduzieren. Die wichtigsten Neuerungen und Auswirkungen hierzu im Überblick: 

Die „einzige Mehrwertsteuer-Registrierung“ umfasst Maßnahmen, die die Mehrwertsteuerregistrierungspflicht im Ausland weitgehend überflüssig machen sollen. Dazu wird das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) erweitert, ebenso wie die Regeln zum Steuerschuldübergang für B2B-Umsätze von nicht ansässigen Unternehmen im EU-Ausland, mit schrittweiser Einführung zum 1. Januar 2027 und 1. Juli 2028.

Da Mitgliedstaaten jedoch Wahlrechte haben und bestimmte Umsätze weiterhin eine Registrierung erfordern, bleibt die Umsetzung komplex. Ab dem 1. Juli 2028 soll zudem ein One-Stop-Shop für innergemeinschaftliche Verbringungen eingeführt werden, um insbesondere E-Commerce-Unternehmen von Registrierungspflichten zu entlasten. Hierdurch entfallen bspw. Registrierungspflichten im Ausland bei Amazon FBA-Fällen. Dropshipping Sachverhalte dürften hingegen nach wie vor eine Registrierung im Zielland nach sich ziehen, da der tatsächliche innergemeinschaftliche Erwerb nicht über den OSS gemeldet werden kann. 

Auch die im Jahr 2020 eingeführte Vereinfachungsregel für Konsignationslager wird entbehrlich und gilt nur noch für Waren, die bis zum 30. Juni 2028 eingelagert wurden, womit sie zum 30. Juni 2029 ausläuft. Im Einzelnen: 

Hintergrund der Einzigen Mehrwertsteuer-Registrierung

Die „VAT in the Digital Age“-Reform soll Unternehmen entlasten, indem sie die Notwendigkeit reduziert, sich in mehreren EU-Ländern mehrwertsteuerlich zu registrieren. Ab 2027 können Drittlandsunternehmen bestimmte B2B-Transaktionen, die über elektronische Plattformen in der EU abgewickelt werden, zentral über den OneStop-Shop (OSS) melden. Außerdem können Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU ebenfalls zentral gemeldet werden, unabhängig vom Wohnsitzland des Kunden. Der Schwellenwert von 10.000 Euro für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und grenzüberschreitende B2C-Dienstleistungen wird dabei präzisiert. 

Neuregelungen ab dem 1. Januar 2027

Mit den Änderungen ab Anfang 2027 können Drittlandsunternehmen ihre B2B-Verkäufe in der EU einfacher über den OSS abwickeln. Dienstleistungen an EU-Privatpersonen können zentral im OSS gemeldet werden, was besonders für kleinere Unternehmen Erleichterung bringt, da die Registrierung in mehreren EU-Staaten entfällt. Der Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe gilt zudem nur noch für Unternehmen, die ausschließlich in einem EU-Land ansässig sind. 

Neuregelungen ab dem 1. Juli 2028

Ab Mitte 2028 können Unternehmen auch lokale Lieferungen und innergemeinschaftliche Verbringungen über den OSS abwickeln. Diese Erweiterung vereinfacht besonders die Verwaltung von Waren, die in Fulfillment-Lagern in der EU gelagert werden. Zudem können Korrekturen an OSS-Meldungen bis zur jeweiligen Abgabefrist direkt vorgenommen werden. 

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Praktische Folgen für Unternehmen und Onlinehändler

Die Reform bringt deutliche Erleichterungen, vor allem für Onlinehändler, die nun seltener eine separate Registrierung in EU-Staaten benötigen. Die zentrale Meldung vieler Leistungen im OSS spart Zeit und Kosten. Dennoch kann eine Registrierung in bestimmten EU-Ländern weiterhin sinnvoll sein, beispielsweise zur Rückerstattung von Vorsteuern. Bestimmte Umsätze, wie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, bleiben jedoch registrierungspflichtig. 

Rechtsvorschriften im OSS und verbleibende Herausforderungen

Es ist wichtig zu beachten, dass die im OSS gemeldete Steuer den jeweiligen nationalen Vorschriften unterliegt. Korrektur- und Rechtsbehelfsverfahren richten sich daher nach den Vorschriften des Landes, in dem die Steuer geschuldet ist. Die Reform hat jedoch das IOSS-Verfahren (Import One-Stop-Shop), das für internationalen Onlinehandel wichtig ist, kaum verändert. Hier sind weitere Verbesserungen im Rahmen einer geplanten Zollrechtsreform vorgesehen. Auch das Thema Registrierungsverpflichtung beim so weit verbreiteten Dropshipping wird durch die Reform nicht gelöst. 

Der Autor: Sven Sistig

Seit 12 Jahren ist Sven Sistig im nationalen und internationalen Steuerrecht tätig, mit einem Schwerpunkt auf umsatzsteuerlicher Beratung und der Betreuung von Start-Ups, (Online-)Händlern und Influencern. Nach Stationen bei Deloitte und Flick Gocke Schaumburg leitete er zuletzt die Steuerabteilung bei ABOUT YOU. 

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