Firmenwagen & Parkplatzkosten: Warum Stellplatzgebühren den geldwerten Vorteil aus der privaten PKW-Überlassung (sog. 1%-Regelung) nicht mindern 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.09.2025 – VI R 7/23 klargestellt, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht mindern. Die Entscheidung präzisiert die Zuzahlungsrechtsprechung des BFH und hat erhebliche Bedeutung für die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenwagen in der Beratungspraxis.

BFH, Urteil v. 09.09.2025 – VI R 7/23: Vom Arbeitnehmer gezahlte Stellplatz- oder Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Überlassung desFirmenwagens auch private Zwecke nicht. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet – einfach erklärt. 

Was auf den ersten Blick nach einer idealen Gestaltungsmöglichkeit aussieht, sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Gerade bei Immobilien, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und bei deutschen Balearen-Residenten ergeben sich erhebliche Folgefragen, die in der Beratung zwingend berücksichtigt werden müssen.

Worum geht es bei der Firmenwagenbesteuerung überhaupt?

Viele Arbeitnehmer nutzen einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen nicht nur dienstlich, sondern auch privat. Diese private Nutzung stellt aus steuerlicher Sicht einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. 

In der Praxis wird dieser Vorteil häufig pauschal nach der sogenannten 1-%-Regelung ermittelt. Dabei wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als steuerpflichtiger Vorteil angesetzt, zuzüglich eines Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern ein dienstliches Elektrofahrzeug überlassen wird beträgt der geldwerte Vorteil nicht 1 % des Bruttolistenpreises, sondern bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 EUR nur 0,25 %. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von > 100.000 EUR oder bestimmten Hybridfahrzeugen ist der geldwerte Vorteil mit 0,5 % des Bruttolistenpreises zu bewerten. 

Immer wieder stellt sich dabei die Frage: 
Welche vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten dürfen den geldwerten Vorteil aus der privaten PKW-Überlassung mindern – und welche nicht? 

Genau mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung befasst. 

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Was war der konkrete Streitfall vor dem BFH?

Im entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da am Arbeitsplatz nur wenige öffentliche Parkplätze vorhanden waren, bot der Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit an, einen arbeitsplatznahen Stellplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. 

Einige Arbeitnehmer nutzten dieses Angebot und zahlten die Stellplatzmiete selbst. Der Arbeitgeber minderte daraufhin den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung um diese Zahlungen. 

Das Finanzamt widersprach dieser Vorgehensweise und forderte Lohnsteuer nach. Nachdem das Finanzgericht Köln zunächst zugunsten des Arbeitgebers entschieden hatte, landete der Fall nun beim BFH.  

Wie hat der BFH entschieden?

Der BFH hat klar entschieden: 

Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatz- oder Garagenkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht. 

Die Richter stellten fest, dass die Überlassung eines Stellplatzes einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens steht. Beide Vorteile sind steuerlich getrennt zu betrachten. Daher mindern auch die selbst getragenen Kosten der Stellplatzmiete nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten PKW-Überlassung. 

Warum zählen Stellplatzkosten nicht zu den Fahrzeugkosten?

Nach Auffassung des BFH gehören nur solche Kosten zu den „Fahrzeugkosten“, die mit dem Halten, dem Betrieb und der bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängen. Dazu zählen zum Beispiel: 

  • Kraftstoff 
  • Versicherung 
  • Kfz-Steuer 
  • Wartungs- und Reparaturkosten 
  • Reifenwechsel 

Ein Stellplatz oder eine Garage ist dagegen nicht zwingend erforderlich, um ein Fahrzeug nutzen zu können. Ob ein kostenpflichtiger Parkplatz genutzt wird oder nicht, liegt im privaten Entscheidungsspielraum des Arbeitnehmers. Deshalb sind Stellplatzkosten kein Bestandteil der durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Fahrzeugkosten 

Welche Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil dann überhaupt?

Der BFH bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung: 
Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für die private Firmenwagennutzung, kann dieses den geldwerten Vorteil mindern – allerdings nur, wenn es sich um Kosten handelt, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Teil der Fahrzeugkosten wären. 

Übersicht: Vorteilsmindernd oder nicht? 

Kostenart 

Minderung des geldwerten Vorteils? 

Nutzungsentgelt für Privatfahrten 

Ja 

Übernommene Kraftstoffkosten 

Ja 

Versicherung, Steuer, Wartung 

Ja 

Stellplatz- oder Garagenmiete 

Nein 

Maut-, Fähr- oder Vignettenkosten 

Nein 

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schafft das Urteil wichtige Klarheit: 

  • Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten dürfen nicht von der Firmenwagenbesteuerung abgezogen werden. 
  • Sofern die Stellplatzkosten vom Arbeitgeber bezahlt werden, ist ein eigenständiger geldwerter Vorteil für Zwecke der Lohnsteuer zu versteuern. 
  • Arbeitgeber sollten ihre Dienstwagenregelungen überprüfen, um spätere Lohnsteuernachforderungen zu vermeiden. 

Gerade bei Lohnsteuer-Außenprüfungen dürfte dieses Urteil künftig regelmäßig eine Rolle spielen. 

FAQ – Entscheidung des BFH zu Parkplatzkosten
Lohnsteuer & Firmenwagen

Häufig gestellte Fragen

Entscheidung des BFH zu Stellplatz- und Garagenkosten bei Firmenwagen – kompakt erklärt.

Kann ich meine Parkplatzkosten steuerlich geltend machen, wenn ich einen Firmenwagen habe?

Nein. Die vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung nicht. Zudem stellen sie keine Werbungskosten dar, da diese mit der Entfernungspauschale von 0,38 EUR abgegolten sind.

Gilt das Urteil auch für Garagenkosten?

Ja. Der BFH behandelt Stellplatz- und Garagenkosten steuerlich identisch.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeugkosten und Stellplatzkosten?

Fahrzeugkosten betreffen den Betrieb und das Halten des Fahrzeugs. Stellplatzkosten betreffen hingegen lediglich das Abstellen des Autos.

Gilt das auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode?

Ja. Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören Stellplatzkosten nicht zu den abzugsfähigen Fahrzeugkosten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Stellplatz übernimmt?

Der Stellplatz stellt einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist.

Rechtsgrundlage: BFH-Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Stellplatz- und Garagenkosten.

Der Autor: Timo Unterberg

Steuerberater & Partner

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