Keine erweiterte Grundstückskürzung für Immobiliengesellschaften bei Halten von Oldtimern als Wertanlage (BFH)

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2025 (Az. III R 23/23) bringt wichtige Klarheit für Grundstücksunternehmen, die neben Immobilien weitere Wertobjekte halten. Der BFH stellte ausdrücklich fest: Wer neben dem Grundbesitz Oldtimer als Wertanlage hält, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht in Anspruch nehmen. Der folgende Artikel fasst den Fall, die Begründung sowie die Folgen für die Praxis zusammen.

Was war der Hintergrund des Verfahrens?

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine GmbH, deren Gesellschaftsvertrag das Verwalten eigenen Grundbesitzes und das Halten anderer Vermögensanlagen vorsah.

Die Gesellschaft erwarb in den Jahren 2011 und 2012 zwei Oldtimer, die als Wertanlagen im Anlagevermögen gehalten wurden, ohne jedoch in den strittigen Jahren Einnahmen daraus zu erzielen.

Für die Jahre 2016 bis 2020 beantragte die GmbH die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG. Das Finanzamt versagte die Kürzung. Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung – und der BFH folgte dieser Auffassung.

Warum wurde die erweiterte Kürzung versagt?

1) Das Ausschließlichkeitsgebot ist streng auszulegen

Die erweiterte Kürzung steht nur solchen Unternehmen zu, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten oder nutzen. Unschädlich sind lediglich bestimmte Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit dem eigenen Grundbesitz.

2) Das Halten von Oldtimer fällt nicht unter die zulässigen Nebentätigkeiten

Der Katalog der unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 GewStG ist abschließend. Das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung gehört nicht dazu.
Damit liegt grundsätzlich eine schädliche Tätigkeit vor – unabhängig von der Frage, ob damit Einnahmen erzielt werden oder nicht.

3) Ob die Tätigkeit entgeltlich erfolgt, spielt keine Rolle

Die Klägerin argumentierte, es seien aus den Oldtimern in den betreffenden Jahren keine Einnahmen erzielt worden. Der BFH stellt jedoch klar:
Die Gewerbesteuerkürzung scheitert bereits an der Tätigkeit selbst und nicht an der Frage, ob Erträge geflossen sind. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist insoweit nicht ertragsbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen.

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Was heißt das für Dich in der Praxis?

Reine Immobilienunternehmen müssen genau prüfen, was sie „nebenbei“ machen

Alle Tätigkeiten außerhalb der Grundstücksverwaltung können die erweiterte Kürzung gefährden – selbst dann, wenn:

  • keine Einnahmen erzielt werden
  • die Tätigkeit untergeordnet erscheint
  • es sich um reine Vermögensanlagen handelt

Es gibt für solche Nebentätigkeiten keine Geringfügigkeitsgrenze.

Wertanlagen sind kritisch

Oldtimer, Kunstwerke, wertvolle Sammlungsobjekte oder sonstige Anlagegegenstände sind schädlich, soweit sie nicht als Kapitalvermögen einzuordnen sind und keinen Bezug zum Grundbesitz haben.

Trennung zwischen Immobilien- und sonstigen Wertanlagen

In Immobiliengesellschaften sollte stehts nur Grundbesitz und daneben höchstens Kapitalvermögen gehalten werden. Die sonstigen Wertanlagen sollten in anderen (vermögensverwaltenden) Gesellschaften oder im Privatvermögen gehalten werden.

Sprachliche Sensibilisierung

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Vermögensverwaltung“ häufig mit „Gewerbesteuerfreiheit“ gleichgesetzt, was jedoch regelmäßig nicht der Fall ist. Sei es bei sonstigen Wertanlagen wie Oldtimern, Kunstwerken etc. Aber auch Gesellschaften, die ausschließlich Kapitalvermögen oder Krypto-Werte halten, sind per se nicht gewerbesteuerbefreit.

Frühzeitige steuerliche Prüfung empfehlenswert

Vor Anschaffung von Wertobjekten sollte daher geprüft werden, ob diese Auswirkungen auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung haben können. Der Verlust der Kürzung wirkt sich oft deutlich stärker aus als etwaige Vorteile aus einer zusätzlichen Vermögensanlage.

Fazit

Das Urteil macht deutlich:
Selbst eine scheinbar unproblematische Nebentätigkeit wie das Halten von Oldtimern zur Wertsteigerung kann die erweiterte Kürzung vollständig ausschließen.
Für Immobiliengesellschaften heißt das: Absolute Disziplin bei der Geschäftstätigkeit.
Alles, was nicht im Gesetz ausdrücklich als unschädlich genannt ist, kann gefährlich werden.

 

Der Autor: Axel Kluge

Steuerberater & Partner

Axel betreut seit nunmehr knapp 12 Jahren nationale und internationale Mandanten in ihren steuerlichen Fragen. Sein Fokus liegt hierbei auf der Beratung von Private Clients/vermögenden Privatpersonen, Immobilieninvestoren, Sportlern und Start-Ups.

 

 

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