Neuerungen in der Lohnabrechnung 2025

Das Jahr 2025 bringt zahlreiche Änderungen in der Lohnabrechnung mit sich, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. Neben einer Anpassung der Mindestlöhne und Ausbildungsvergütungen wurden auch Steuerfreibeträge, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte aktualisiert. Hier erfährst Du alle wichtigen Details, damit Du gut informiert bist und die Änderungen korrekt umsetzen kannst. 

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2025 von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde. 

Tipp für Arbeitgeber: Überprüfe, ob bestehende Arbeitsverträge und Stundenabrechnungen entsprechend angepasst werden müssen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche entspricht dies einem Monatsbruttolohn von etwa 2.219,68 €. 

Diese Anpassung soll die Kaufkraft stärken und wirkt sich direkt auf die Kostenstruktur von Unternehmen aus. 

Mindestvergütung für Auszubildende

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung für Auszubildende wurde ebenfalls angehoben und gilt ab 2025 wie folgt: 

  1. Ausbildungsjahr: 682 €
  2. Ausbildungsjahr: 805 €
  3. Ausbildungsjahr: 921 €
  4. Ausbildungsjahr: 955 €

Die Anhebung der Vergütung fördert die Attraktivität von Ausbildungsberufen und entspricht dem allgemeinen Lohnwachstum. Es lohnt sich, auch freiwillige Zusatzleistungen zu prüfen, um qualifizierte Nachwuchskräfte langfristig zu binden. 

Anhebung von Minijob- und Midijob-Grenzen

Minijob: Die maximale Verdienstgrenze wird von 538 € auf 556 € erhöht. Das bedeutet, dass geringfügig Beschäftigte nun etwas mehr verdienen können, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. 

Midijob: Der Einkommensbereich für Midijobs wurde auf 556,01 € bis 2.000 € ausgeweitet (vorher bis 1.960 €). 

Diese Änderung schafft eine größere Flexibilität für Arbeitnehmer, die sich im Übergangsbereich zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung befinden. Arbeitgeber profitieren von einem reduzierten Sozialversicherungsaufwand in diesem Bereich. 

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Erhöhung des Steuerfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde für 2025 auf 12.096 € angehoben, was Arbeitnehmern mehr steuerfreies Einkommen verschafft. 

Besonderheit für 2024: Bereits im Dezember 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend von 11.604 € auf 11.784 € erhöht. Dies führte zu Korrekturen in der Lohnabrechnung, die möglicherweise Rückfragen ausgelöst haben. Wichtig ist, dass diese Änderungen gesetzlich vorgeschrieben waren und keine Fehler darstellen. 

Diese Anpassung ist Teil der allgemeinen Entlastung von Steuerzahlern und unterstützt insbesondere Geringverdiener. 

Sachbezugswerte 2025

Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft lauten: 

Frühstück: 2,30 € / Monat: 69 € 

Mittag-/Abendessen: 4,40 € / Monat: 132 € 

Gesamtverpflegung pro Monat: 333 € 

Tageswert für Verpflegung: 11,10 € 

Unterkunftswerte: 

Mitarbeiterwohnung für 1 Person: 282 € 

Mitarbeiterwohnung für 2 Personen: 169,20 € 

Diese Werte sind wichtig für die Berechnung von geldwerten Vorteilen und sollten in der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigt werden. Arbeitgeber können diese Sachbezüge gezielt nutzen, um Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistungen zu gewähren. 

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BMG) in der Sozialversicherung wurden für 2025 wie folgt angepasst: 

Kranken- und Pflegeversicherung: 

Monatlich: 5.512,50 € 

Jährlich: 66.150 € 

(Vorher: 5.175 € monatlich / 62.100 € jährlich) 

Rentenversicherung: 

Monatlich: 8.050 € 

Jährlich: 96.600 € 

(Vorher: 7.550 € monatlich / 90.600 € jährlich) 

Diese Änderungen wirken sich vor allem auf höhere Einkommen aus und beeinflussen die Beitragslast sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. 

Erweiterter Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ein weiterer Fortschritt betrifft den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Ab sofort stehen zusätzlich folgende Daten für Arbeitgeber bereit: 

Zeiten stationärer Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen 

Teilstationäre Krankenhausaufenthalte 

AU-Zeiten im Ausland 

AU-Zeiten von privatversicherten Beschäftigten 

Diese Neuerung vereinfacht die Verwaltung und erhöht die Transparenz bei Arbeitsunfähigkeitszeiten. Insbesondere der Zugriff auf AU-Zeiten im Ausland und von privatversicherten Mitarbeitern stellt eine wertvolle Ergänzung dar. 

Fazit

Die Änderungen in der Lohnabrechnung ab 2025 sind umfangreich und betreffen viele Aspekte, von Mindestlöhnen über Steuerfreibeträge bis hin zu Sozialversicherungsgrenzen. Es ist entscheidend, diese Anpassungen frühzeitig umzusetzen, um rechtliche und steuerliche Vorgaben einzuhalten. Arbeitgeber sollten zudem ihre Mitarbeiter über die Neuerungen informieren, um mögliche Rückfragen zu klären und Transparenz zu schaffen. 

Der Autor: Sven Sistig

Seit 12 Jahren ist Sven Sistig im nationalen und internationalen Steuerrecht tätig, mit einem Schwerpunkt auf umsatzsteuerlicher Beratung und der Betreuung von Start-Ups, (Online-)Händlern und Influencern. Nach Stationen bei Deloitte und Flick Gocke Schaumburg leitete er zuletzt die Steuerabteilung bei ABOUT YOU. 

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