Am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)“ vorgelegt.
Mit diesem Gesetzesvorhaben sollen laut der Begründung zum einen zur Freistellung des Existenzminimums der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 angehoben werden. Zum anderen soll eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind, z.B.
- Absenkung des Einkommensteuertarifs,
- Reform der Sammelabschreibungen von Wirtschaftsgütern,
- Fortführung der degressiven Abschreibung für Anschaffungen in 2025 bis 2028,
- Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes und
- die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.
Absenkung des Einkommensteuertarifs (ab 2025):
Der Grundfreibetrag soll zur Freistellung des Existenzminimums angehoben (in 2025 um 300 EUR und in 2026 um weitere 252 EUR) und die „kalte Progression“ über die Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen werden (d.h. es soll mit Ausnahme der sog. „Reichensteuer“ eine Anhebung der tariflichen Eckwerte erfolgen, dabei geht die Bundesregierung von einer voraussichtlichen Inflationsrate des Jahres 2024 i.H.v. 2,5 % aus).
Reform der Sammelabschreibungen von Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 2 EStG) durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung der oberen Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR). Der Einstiegsbetrag von 250 EUR sowie die Abschreibungsdauer von 5 Jahren soll bestehen bleiben.
Fortführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Erhöhung des Kinderfreibetrags (ab 2025):
Der Kinderfreibetrag soll für den VZ 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR und ab dem VZ 2026 um 156 EUR auf 6.828 EUR angehoben werden.
Erhöhung des Kindergelds (ab 2025):
Das Kindergeld soll mit Wirkung zum 01.01.2025 um 5 EUR auf insgesamt 255 EUR pro Monat angehoben werden.
Faktorverfahren anstelle der Steuerklassen III und V (ab 2029 bzw. 2030):
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren soll ebenfalls mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden, um „eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe/ Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne“ zu erreichen. Insoweit soll für jeden Ehegatten oder jeden Lebenspartner die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt und die höhere Besteuerung in der Steuerklasse V vermieden werden. Dabei soll aber auch die Steuerklasse IV der Grundfall für den Lohnsteuerabzug bleiben. Im Fall der Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich jedoch, wie bisher auch, keine steuerliche Mehrbelastung.
Der Autor: Timo Unterberg
Wer mich kennt weiß, Steuerrecht ist meine Leidenschaft! Wenn ich nicht gerade junge Wachstumsunternehmen sowie mittelständische Unternehmensmandanten bei Umstrukturierungen, Finanzierungsfragen oder der Unternehmensnachfolge steuerlich berate, bin ich als Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie -fortbildung unterwegs. Daneben verfasse ich regelmäßig steuerliche Fachartikel in Fachzeitschriften.