Spanien und die „Influencer GmbH“: Warum das spanische Finanzamt genau hinschaut – und wann es gefährlich wird

Spanien gilt für Influencer als attraktiver Standort, doch die steuerliche Gestaltung über eine Gesellschaft ist riskanter als viele denken. Die spanische Finanzverwaltung prüft genau, ob die Gesellschaft tatsächlich eine eigene wirtschaftliche Funktion erfüllt.

Immer mehr Influencer, Content Creator und digitale Unternehmer zieht es nach Spanien. Das Land bietet Lebensqualität, internationale Anbindung und in bestimmten Fällen steuerlich attraktive Rahmenbedingungen. Vor allem ortsunabhängigarbeitende Influencer prüfen daher, ob sich ihre Tätigkeit über eine spanische Kapitalgesellschaft – meist eine Sociedad Limitada (S.L.) – strukturieren lässt.

Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Statt als selbständiger Einzelunternehmer mit progressiver Einkommensteuer besteuert zu werden, sollen die Einkünfte über eine Gesellschaft laufen und dort der niedrigeren Körperschaftsteuer unterliegen. Genau diese Gestaltungen geraten jedoch zunehmend ins Visier der spanischen Finanzverwaltung.

Aktuelle spanische Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zeigen sehr deutlich: Eine „Influencer GmbH“ (bzw. S.L.) ist kein Selbstläufer – und kann steuerlich schnell zur Falle werden.

Warum gründen Influencer in Spanien eine Gesellschaft?

Spanien erlaubt grundsätzlich, berufliche Tätigkeiten über eine Kapitalgesellschaft auszuüben. Steuerlich kann das auf den ersten Blick attraktiv erscheinen.

Die Vorteile liegen insbesondere darin, dass:

  • Gewinne der Gesellschaft dem spanischen Körperschaftsteuersatz von 25 % unterliegen,
  • Gewinne in der Gesellschaft thesauriert werden können,
  • die persönliche Einkommensteuer (IRPF), die regional bis knapp 50 % erreichen kann, zunächst vermieden wird.

Gerade bei hohen Einnahmen erscheint die Zwischenschaltung einer Gesellschaft daher als sinnvolle Gestaltung.

Habt ihr Fragen zu dem Thema?

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Wo sieht die spanische Finanzverwaltung das Problem?

Die spanische Finanzverwaltung akzeptiert gesellschaftliche Strukturen nur dann, wenn die Gesellschaft tatsächlich eine eigene wirtschaftliche Funktion erfüllt. Entscheidend ist nicht die formale Existenz der Gesellschaft, sondern ihr realer Beitrag zur Leistungserbringung.

Kritisch wird es insbesondere bei Tätigkeiten mit stark personenbezogenem Charakter – und genau hier liegt das Kernproblem bei Influencern.

Influencer erbringen ihre Leistungen häufig:

  • durch ihre eigene Persönlichkeit,
  • durch ihre Reichweite,
  • durch ihre persönliche Arbeitsleistung,
  • unabhängig von nennenswerten personellen oder sachlichen Ressourcen der Gesellschaft.

Fehlt der Gesellschaft ein eigener Mehrwert, sieht die Finanzverwaltung sie lediglich als Fakturierungsvehikel – und das ist steuerlich nicht zulässig.

Was sagt die spanische Rechtsprechung?

Der Oberste Gerichtshof Spaniens hat bereits 2016 entschieden, dass die Nutzung einer Gesellschaft als bloßes Instrument zur Rechnungsstellung für persönliche Dienstleistungen gesetzlich nicht gedeckt ist.

In einem aktuellen Fall bestätigte auch das Oberste Gericht von Madrid diese Linie:
Die Einnahmen einer Influencerin wurden nicht der Gesellschaft, sondern der natürlichen Person zugerechnet. Die Begründung: Die Gesellschaft habe keinen maßgeblichen eigenen Beitrag zur Leistungserbringung geleistet.

Die Konsequenzen waren gravierend:

  • Umqualifizierung der Einkünfte als persönliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • Anwendung der progressiven Einkommensteuer
  • Verhängung einer Geldstrafe

Welche Rolle spielt der Tatbestand der „Simulation“?

Die spanische Finanzverwaltung stützt sich in diesen Fällen regelmäßig auf den Tatbestand der Simulation nach dem spanischen Allgemeinen Steuergesetz.

Eine Simulation liegt vor, wenn eine rechtliche Struktur nur zum Schein errichtet wird, um eine andere steuerliche Behandlung zu erreichen, während die wirtschaftliche Realität eine andere ist.

Bei Influencer-Strukturen prüft die Finanzverwaltung daher insbesondere:

  • Wer verfügt über die materiellen Ressourcen?
  • Wer erbringt die Leistung tatsächlich?
  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko?
  • Entspricht die behauptete Mitwirkung der Gesellschaft den tatsächlichen Verhältnissen?

Fällt diese Prüfung negativ aus, wird die Struktur steuerlich „durchbrochen“.

Selbst wenn die Gesellschaft anerkannt wird: Warum ist die Prüfung damit nicht beendet?

Selbst wenn eine Gesellschaft über gewisse Ressourcen verfügt und grundsätzlich anerkannt wird, ist das Risiko noch nicht ausgestanden.

In einem zweiten Schritt prüft die Finanzverwaltung, ob die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers fremdüblich ist. Maßstab ist der Fremdvergleichsgrundsatz.

Erhält der Influencer als Geschäftsführer eine Vergütung, die deutlich unter dem Marktwert liegt, kann die Finanzverwaltung:

  • die Vergütung nach oben korrigieren,
  • zusätzliche Einkommensteuer festsetzen,
  • steuerliche Vorteile rückwirkend neutralisieren.

Auch hier zeigt sich: Die Gestaltung über eine Gesellschaft wird sehr streng geprüft.

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Besondere Brisanz: Die „Lex Beckham“

Für viele Influencer ist Spanien auch wegen der sogenannten Lex Beckham attraktiv. Dieses Sonderregime ermöglicht es neu zuziehenden Personen, für mehrere Jahre wie Nichtansässige besteuert zu werden – mit deutlich günstigeren Steuersätzen.

Das Problem:
Eine selbständige Tätigkeit ist grundsätzlich nicht mit der Lex Beckham vereinbar. Wird die Tätigkeit der Gesellschaft steuerlich dem Influencer persönlich zugerechnet, kann das Sonderregime aberkannt werden – mit rückwirkender Besteuerung als normaler Steuerinländer.

Gerade hier liegt eines der größten Risiken der „Influencer GmbH“.

Fazit: Die spanische Influencer-Gesellschaft ist kein Steuersparmodell auf Knopfdruck

Die spanische Rechtslage ist klar:
Eine Gesellschaft darf nicht nur aus steuerlichen Gründen zwischengeschaltet werden. Sie muss einen echten wirtschaftlichen Beitrag leisten.

Gerade bei stark personenbezogenen Tätigkeiten wie Influencing, Content Creation oder persönlicher Markenvermarktung sind die Hürden hoch. Die Risiken reichen von Steuernachzahlungen über Strafzuschläge bis hin zum Verlust attraktiver Sonderregime.

Unsere klare Empfehlung lautet daher:
Solche Strukturen sollten niemals ohne fundierte steuerliche Beratung umgesetzt werden – und immer auf Grundlage einer realistischen Analyse der tatsächlichen Wertschöpfung.

FAQ – Häufige Fragen zur „Influencer GmbH“ in Spanien

  1. Ist es grundsätzlich erlaubt, als Influencer über eine spanische Gesellschaft zu arbeiten?
    Ja, grundsätzlich schon. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Funktion erfüllt.
  2. Wann stuft das Finanzamt eine Influencer-Gesellschaft als Scheingesellschaft ein?
    Wenn die Gesellschaft keinen eigenen Mehrwert erbringt und lediglich als Rechnungssteller dient.
  3. Welche Tätigkeiten sind besonders risikobehaftet?
    Stark personenbezogene Tätigkeiten, bei denen die Leistung untrennbar mit der Person des Influencers verbunden ist.
  4. Was passiert bei einer steuerlichen Umqualifizierung?
    Die Einkünfte werden der natürlichen Person zugerechnet und der Einkommensteuer unterworfen.
  5. Reicht es aus, wenn die Gesellschaft Rechnungen stellt und einen Geschäftsführer bezahlt?
    Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Mitwirkung der Gesellschaft an der Leistungserbringung.
  6. Welche Rolle spielt die Höhe des Geschäftsführergehalts?
    Eine zu niedrige Vergütung kann zu steuerlichen Korrekturen führen.
  7. Wie wirkt sich das auf die Lex Beckham aus?
    Eine Umqualifizierung kann zur Aberkennung des Sonderregimes und zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
  8. Wann sollte steuerlicher Rat eingeholt werden?
    Unbedingt vor Gründung der Gesellschaft und vor Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes.
  9.  

Plattes/Hasenpusch, Spanien: „Influencer GmbH“ im Visier des Finanzamts, IStR-LB 2025, 62 ff. (Steuern und Bilanzen)

Der Autor: Timo Unterberg

Steuerberater & Partner

Wer mich kennt weiß, Steuerrecht ist meine Leidenschaft! Wenn ich nicht gerade junge Wachstumsunternehmen sowie mittelständische Unternehmensmandanten bei Umstrukturierungen, Finanzierungsfragen oder der Unternehmensnachfolge steuerlich berate, bin ich als Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie -fortbildung unterwegs. Daneben verfasse ich regelmäßig steuerliche Fachartikel in Fachzeitschriften. 

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