Steuerliche Gestaltung bei Gewinnausschüttungen: Gespaltene Gewinnverwendung & Inkongruente Gewinnausschüttung

Die Finanzverwaltung schafft mit BMF-Schreiben vom 04.09.2024 (IV C 2 – S 2742/19/10004 :003) Rechtssicherheit bei der steuerlichen Gestaltung rund um Gewinnausschüttungen bei einer Kapitalgesellschaft.

Hintergrund

Gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG kann im Rahmen der Gewinnverwendung der Gewinn einer Kapitalgesellschaft entweder an die Gesellschafter ausgeschüttet (vollständig bzw. teilweise) werden oder der Gewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. Im Fall der Gewinnausschüttung richtet sich der Gewinnanteil jedes einzelnen Gesellschafters gemäß § 29 Abs. 3 GmbHG nach seinem Anteil am Stammkapital. Von dieser Verteilung kann jedoch im Rahmen des Gesellschaftsvertrags der Kapitalgesellschaft abgewichen werden.

Bei Kapitalgesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter sind nunmehr folgende Regelung im Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft zwingend als Pflichtbestandteil mit aufzunehmen.

Gespaltene Gewinnverwendung

In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass nicht alle Gesellschafter gleichzeitig eine Gewinnausschüttung vornehmen möchten. Gerade Gesellschafter, die über eine Holding investiert sind, sind jedoch aufgrund der geringen Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen nicht selten an einer Gewinnausschüttung interessiert.

In diesen Fällen muss in den Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft eine Regelung zur sog. gespaltenen Gewinnverwendung aufgenommen werden, sodass jeder Gesellschafter einzeln über die Ausschüttung seines Gewinnanteils entscheiden kann. So ist es möglich, dass auch lediglich einzelne Gesellschafter eine Gewinnausschüttung erhalten, während andere ihren Gewinnanteil weiterhin in der Kapitalgesellschaft thesaurieren können und diesen zu einem späteren Zeitpunkt an sich ausschütten können.

Inkongruente Gewinnausschüttung

Gerade bei Start-up-Unternehmen wird anfangs für die Gesellschafter keine bzw. nur eine sehr geringe Vergütung für deren Leistungen (z.B. Geschäftsführergehalt) vereinbart. Wenn die Kapitalgesellschaft später einen Gewinn erzielt, kann dieser an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

In diesem Zug kann auch ein Gesellschafter, der bisher keine bzw. eine zu geringe Vergütung für seine Leistungen für die Kapitalgesellschaft erhalten hat, einen höheren Anteil an den Gewinnausschüttungen erhalten, als sein Anteil am Nennkapital entspricht. Dies nennt man eine sog. inkongruente Gewinnausschüttung.

In diesen Fällen wird der Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht nach dem Anteil jedes Gesellschafters am Stammkapital bemessen, sondern eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen. Damit dies steuerlich von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, ist eine Regelung hierzu in den Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft aufzunehmen.

Praxisempfehlung

Bei neu zu gründenden Kapitalgesellschaften aber auch bereits gegründeten Kapitalgesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter ist die Aufnahme einer Regelung zur gespaltenen Gewinnverwendung sowie inkongruenten Gewinnausschüttung in den Gesellschaftsvertrag zu prüfen. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, muss die Änderung notariell beurkundet werden und zum Handelsregister angemeldet werden damit diese auch steuerliche Wirkung entfaltet.

Autor Timo Unterberg

Der Autor: Timo Unterberg

Wer mich kennt weiß, Steuerrecht ist meine Leidenschaft! Wenn ich nicht gerade junge Wachstumsunternehmen sowie mittelständische Unternehmensmandanten bei Umstrukturierungen, Finanzierungsfragen oder der Unternehmensnachfolge steuerlich berate, bin ich als Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie -fortbildung unterwegs. Daneben verfasse ich regelmäßig steuerliche Fachartikel in Fachzeitschriften. 

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