Stromkosten für Elektro-Dienstwagen: Was sich ab 2026 ändert und was Du jetzt beachten musst 

Ab 2026 entfallen die bisherigen monatlichen Pauschalen zur steuerfreien Erstattung von Stromkosten für Elektro-Dienstwagen. Stattdessen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den tatsächlichen Stromverbrauch nachweisen und entweder mit dem individuellen Stromtarif oder einer neuen kWh-Pauschale abrechnen. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 erhöht damit den Dokumentations- und Abrechnungsaufwand erheblich, lässt aber weiterhin rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten zu. Eine frühzeitige Umstellung der Prozesse in der Lohnabrechnung ist daher dringend zu empfehlen.

Elektro- und Hybridfahrzeuge sind in vielen Unternehmen längst fester Bestandteil des Fuhrparks. Besonders beliebt sind Elektro-Dienstwagen, die auch privat genutzt und häufig zu Hause geladen werden. Bislang war die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten vergleichsweise einfach: Arbeitgeber konnten pauschale Beträge steuerfrei erstatten. 

Damit ist nun Schluss. 
Mit Schreiben vom 11. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die bisherigen Regelungen grundlegend geändert. Ab 2026 entfallen die bekannten monatlichen Pauschalen vollständig. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet das: Umstellungen sind zwingend erforderlich, insbesondere in der Lohnabrechnung. 

Was galt bisher bei Stromkosten für Elektro-Dienstwagen?

Wurde einem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen und trug der Arbeitnehmer die Stromkosten selbst, konnte der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. 

Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, durften bislang feste monatliche Pauschalen angesetzt werden. Diese unterschieden sich danach, ob eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand oder nicht. Für viele Unternehmen war das eine pragmatische und einfache Lösung, die ohne umfangreiche Nachweise auskam. 

Diese Vereinfachung läuft nun aus. 

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Warum entfallen die bisherigen Pauschalen ab 2026?

Mit dem neuen BMF-Schreiben wurde die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben. Die Möglichkeit, Stromkosten pauschal in festen Monatsbeträgen steuerfrei zu erstatten, besteht künftig nicht mehr. 

Das bedeutet: Ohne Not wurden die bisherigen Pauschalen abgeschafft, obwohl sie in der Praxis gut funktioniert haben. Für Arbeitgeber entsteht dadurch ein deutlich höherer Dokumentations- und Abstimmungsaufwand, insbesondere in der laufenden Lohnabrechnung. 

Wie können Stromkosten ab 2026 steuerfrei erstattet werden?

Auch künftig ist ein steuerfreier Auslagenersatz grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die tatsächlich vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten ermittelt werden. 

Dazu sind zwei Schritte erforderlich: 

Zunächst muss festgestellt werden, wie viel Strom tatsächlich für das Aufladen des Dienstwagens verbraucht wurde. Das kann beispielsweise über einen separaten Stromzähler an der Wallbox oder über einen fahrzeuginternen Stromzähler erfolgen. 

Anschließend muss der anzusetzende Strompreis ermittelt werden. Maßgeblich ist in der Regel der individuelle Strompreis aus dem Stromliefervertrag des Arbeitnehmers, einschließlich eines anteiligen Grundpreises. 

Wichtig für die Praxis: 
Der Strompreis muss durch einen Vertrag oder eine Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Ein bloßer Eigenbeleg reicht nicht aus. 

Was gilt bei dynamischen Stromtarifen oder eigener Photovoltaik?

Die Finanzverwaltung zeigt sich hier erfreulich praxisnah. 

Bei dynamischen Stromtarifen bestehen keine Bedenken, einen durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich Grundpreis zugrunde zu legen. 

Wird der Dienstwagen ganz oder teilweise mit selbst erzeugtem Strom aus einer privaten Photovoltaik-Anlage geladen, müssen nicht die Herstellungskosten des Stroms ermittelt werden. Stattdessen darf ebenfalls auf den vertraglichen Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. 

Ein zusätzlicher Vorteil: 
Das Entgelt für das Laden mit selbst erzeugtem Strom führt aufgrund der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG regelmäßig nicht zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen und löst in der Praxis meist auch keine Umsatzsteuer aus. 

Gibt es weiterhin eine Pauschale zur Vereinfachung?

Ja – allerdings in neuer Form. 

Nach Wegfall der bisherigen Monatspauschalen erlaubt die Finanzverwaltung nun eine Stromkostenpauschale pro Kilowattstunde. Diese dient der Vereinfachung, ersetzt aber nicht die Ermittlung der verbrauchten Strommenge. 

Als pauschaler Strompreis darf der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Strompreis für private Haushalte angesetzt werden. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt dieser 0,34 € je kWh. 

Wichtig dabei: 

  • Die Pauschale gilt einheitlich für ein ganzes Kalenderjahr 
  • Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale ist einheitlich auszuüben 
  • Die Strommenge muss weiterhin nachgewiesen werden 

Zusätzlich dürfen nachgewiesene Kosten für extern bezogenen Ladestrom, etwa an öffentlichen Ladesäulen, steuerfrei erstattet werden. 

elektro dienstwagen

Praktisches Rechenbeispiel

Ein Arbeitnehmer lädt seinen Elektrodienstwagen im Jahr 2026 insgesamt mit 3.000 kWh Strom zu Hause. 

  • Abrechnung nach individuellem Stromtarif: 
  • 3.000 kWh × 0,28 € = 840 € 
  • zuzüglich anteiliger Grundpreis: 120 € 
  • steuerfreier Auslagenersatz: 960 € 
  • Abrechnung nach Stromkostenpauschale: 
  • 3.000 kWh × 0,34 € = 1.020 € 

Je nach Tarifstruktur kann die Pauschale also günstiger oder ungünstiger sein. Eine vorherige Prüfung lohnt sich. 

Worauf Arbeitgeber jetzt besonders achten sollten

Die Änderungen betreffen unmittelbar die Lohnabrechnung ab 2026. Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen: 

  • wie der Stromverbrauch künftig erfasst wird 
  • ob geeignete Zähler vorhanden sind 
  • welche Abrechnungsmethode (tatsächliche Kosten oder Pauschale) sinnvoll ist 
  • wie die Nachweise dokumentiert werden 

Unsaubere oder pauschale Erstattungen können schnell zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. 

Fazit: Mehr Aufwand, aber weiterhin Gestaltungsspielraum

Der Wegfall der bisherigen Monatspauschalen bedeutet zunächst mehr Bürokratie. Gleichzeitig bestehen weiterhin rechtssichere Möglichkeiten, Stromkosten steuerfrei zu erstatten – wenn sie sauber umgesetzt werden. 

Unsere Empfehlung: 
Stelle die Abrechnung frühzeitig um, prüfe die passende Methode und sprich die Details unbedingt mit Deinem Steuerberater ab. So vermeidest Du spätere Lohnsteuer-Nachforderungen und unnötige Risiken. 

Ab wann entfallen die bisherigen Stromkosten-Monatspauschalen?
Die bisherigen monatlichen Pauschalen können ab dem Jahr 2026 nicht mehr angewendet werden.
Können Stromkosten weiterhin steuerfrei erstattet werden?
Ja, aber nur als Auslagenersatz auf Basis der tatsächlichen Stromkosten oder der neuen Stromkostenpauschale je kWh.
Muss der Stromverbrauch zwingend gemessen werden?
Ja. Auch bei Anwendung der Pauschale muss die verbrauchte Strommenge nachgewiesen werden.
Reicht ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers aus?
Nein. Der Strompreis muss durch einen Stromliefervertrag oder entsprechende Abrechnungen belegt werden.
Was gilt bei dynamischen Stromtarifen?
Hier darf ein durchschnittlicher monatlicher Strompreis einschließlich Grundpreis angesetzt werden.
Wie wird selbst erzeugter Strom aus einer PV-Anlage behandelt?
Es darf auf den vertraglichen Stromtarif des Haushalts abgestellt werden; Herstellungskosten müssen nicht ermittelt werden.
Kann ich zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale wechseln?
Das Wahlrecht muss für ein Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Betrifft die Regelung auch Geschäftswagen ohne private Nutzung?
Das BMF-Schreiben bezieht sich auf den Arbeitnehmerbereich. Für reine Geschäftswagen gelten gesonderte Regelungen.

Der Autor: Timo Unterberg

Steuerberater & Partner

Wer mich kennt weiß, Steuerrecht ist meine Leidenschaft! Wenn ich nicht gerade junge Wachstumsunternehmen sowie mittelständische Unternehmensmandanten bei Umstrukturierungen, Finanzierungsfragen oder der Unternehmensnachfolge steuerlich berate, bin ich als Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie -fortbildung unterwegs. Daneben verfasse ich regelmäßig steuerliche Fachartikel in Fachzeitschriften. 

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