Abschiedsfeier für Mitarbeiter: Wann entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn? 

Wann führt eine Abschiedsfeier für einen Mitarbeiter zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? Der Bundesfinanzhof stellt klar: Entscheidend ist, ob die Veranstaltung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers oder des Mitarbeiters stattfindet. Wir erklären die wichtigsten Kriterien und was Unternehmen beachten sollten.

Abschiedsfeiern gehören in vielen Unternehmen zur gelebten Unternehmenskultur. Wenn ein langjähriger Mitarbeiter in den Ruhestand geht oder das Unternehmen verlässt, wird häufig ein Empfang oder eine Feier organisiert. Steuerlich stellt sich dabei regelmäßig die Frage: Handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn für den Mitarbeiter – oder um eine betriebliche Veranstaltung ohne steuerliche Folgen? 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dieser Frage erneut beschäftigt und eine wichtige Klarstellung getroffen. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann eine Abschiedsfeier steuerlich unschädlich sein, wenn sie überwiegend im Interesse des Arbeitgebers stattfindet. 

Für Unternehmen und Arbeitnehmer ist diese Einordnung wichtig, da sich daraus entscheidet, ob ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss. 

Wann liegt überhaupt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor?

Grundsätzlich gilt: Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind (§ 19 EStG). 

Ein Vorteil gilt insbesondere dann als Arbeitslohn, wenn er 

  • dem Arbeitnehmer persönlich zugutekommt 
  • einen privaten Vorteil darstellt 
  • oder in erster Linie im Interesse des Mitarbeiters liegt. 

Nicht jede Leistung des Arbeitgebers ist jedoch automatisch Arbeitslohn. Zuwendungen können steuerlich unbeachtlich sein, wenn sie überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. 

Genau hier liegt der entscheidende Punkt bei betrieblichen Veranstaltungen. 

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Was hat der Bundesfinanzhof zur Abschiedsfeier entschieden?

Der BFH hatte über den Fall einer Abschiedsfeier zu entscheiden, die ein Arbeitgeber für einen ausscheidenden Mitarbeiter organisiert hatte. Dabei ging es um die Frage, ob die Kosten der Veranstaltung als steuerpflichtiger Arbeitslohn für den verabschiedeten Arbeitnehmer anzusehen sind. 

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn die Feier überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet. 

Entscheidend ist also nicht allein der Anlass der Feier, sondern wer sie organisiert und wessen Interessen im Vordergrund stehen. 

Wann spricht eine Abschiedsfeier für ein betriebliches Interesse?

Nach der BFH-Rechtsprechung gibt es mehrere Kriterien, die darauf hindeuten können, dass eine Veranstaltung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers stattfindet. 

Dazu gehören insbesondere: 

  • die Organisation durch den Arbeitgeber 
  • die Einladung von Kollegen, Geschäftspartnern oder Kunden 
  • die Durchführung in betrieblichen Räumlichkeiten 
  • eine offizielle Verabschiedung im Rahmen der Unternehmenskultur. 

In solchen Fällen steht häufig nicht der private Anlass im Vordergrund, sondern die Würdigung der beruflichen Tätigkeit und die Kommunikation innerhalb des Unternehmens. 

Wann kann eine Feier dennoch steuerpflichtig werden?

Anders kann die Situation sein, wenn die Feier erkennbar privaten Charakter hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn 

  • der Mitarbeiter selbst Gastgeber ist, 
  • der Teilnehmerkreis überwiegend aus privaten Freunden oder Familienmitgliedern besteht, 
  • oder die Veranstaltung eindeutig privat organisiert wird. 

In solchen Fällen kann ein geldwerter Vorteil vorliegen, der grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern ist. 

Die steuerliche Einordnung hängt daher stark von den konkreten Umständen der Veranstaltung ab. 

Warum die Entscheidung für Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung des BFH schafft mehr Klarheit für Arbeitgeber. Viele Unternehmen möchten langjährige Mitarbeiter würdig verabschieden, ohne das Risiko einzugehen, Lohnsteuer nicht abgeführt zu haben. 

Die Rechtsprechung zeigt, dass solche Veranstaltungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sie in einem klar betrieblichen Kontext stattfinden. 

Für Arbeitgeber bedeutet das aber auch: 
Die Organisation und der Charakter der Veranstaltung sollten bewusst gestaltet werden, damit sie steuerlich eindeutig als betriebliche Veranstaltung erkennbar ist. 

Praktische Hinweise für Unternehmen

Damit eine Abschiedsfeier steuerlich möglichst unproblematisch bleibt, sollten einige Punkte beachtet werden. 

Wichtig ist vor allem, dass die Veranstaltung erkennbar vom Unternehmen ausgeht und nicht vom Mitarbeiter selbst organisiert wird. Auch der Teilnehmerkreis sollte überwiegend aus Kollegen, Führungskräften oder Geschäftspartnern bestehen. 

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Veranstaltung klar als offizielle betriebliche Verabschiedung zu gestalten. Das unterstreicht den betrieblichen Charakter und reduziert das Risiko einer steuerlichen Einstufung als Arbeitslohn. 

Fazit

Eine Abschiedsfeier für einen Mitarbeiter führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers oder im privaten Interesse des Mitarbeiters stattfindet. 

Wird die Feier vom Unternehmen organisiert und dient sie der offiziellen Verabschiedung im betrieblichen Kontext, kann sie steuerlich unproblematisch sein. 

Gerade bei größeren Veranstaltungen lohnt es sich jedoch, die Gestaltung frühzeitig zu prüfen. So lassen sich steuerliche Risiken vermeiden und gleichzeitig eine wertschätzende Unternehmenskultur pflegen. 

FAQ – Abschiedsfeier für Mitarbeiter
Lohnsteuer

Häufig gestellte Fragen

Abschiedsfeier für Mitarbeiter – kompakt erklärt: Wann entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn und wann liegt eine betriebliche Veranstaltung im Interesse des Arbeitgebers vor.

Ist eine Abschiedsfeier immer steuerpflichtig?

Nein. Wenn sie überwiegend im Interesse des Arbeitgebers stattfindet, liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Wer sollte Gastgeber der Feier sein?

Idealerweise der Arbeitgeber. Das spricht für ein betriebliches Interesse.

Sind auch Geschäftspartner oder Kunden zulässig?

Ja. Ein gemischter Teilnehmerkreis kann den betrieblichen Charakter sogar unterstreichen.

Kann eine private Feier steuerpflichtig sein?

Ja. Wenn der Arbeitnehmer Gastgeber ist und die Feier privat geprägt ist, kann ein geldwerter Vorteil vorliegen.

Gilt die Entscheidung nur für Ruhestandsfeiern?

Nein. Die Grundsätze können auch bei anderen Abschieds- oder Jubiläumsveranstaltungen relevant sein.

Rechtsgrundlage u. a.: § 19 EStG; Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur lohnsteuerlichen Einordnung von betrieblichen Veranstaltungen.

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