Krypto-Lending: Wie werden Erträge steuerlich behandelt? 

Wie werden Erträge aus Krypto-Lending steuerlich behandelt? Das FG Köln stellt klar: Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowährungen gelten regelmäßig als sonstige Einkünfte – nicht als Kapitalerträge. Erfahre, welche steuerlichen Folgen das für Anleger hat und warum der BFH den Fall nun prüft.

Was ist Krypto-Lending überhaupt?

Krypto-Lending beschreibt die vorübergehende entgeltliche Überlassung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) an Dritte über spezielle Plattformen. Du stellst deine Coins zur Verfügung und erhältst dafür eine Vergütung – ähnlich wie Zinsen. 

Steuerlich stellt sich dabei eine zentrale Frage: 
Handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um sonstige Einkünfte? 

Diese Abgrenzung ist entscheidend, weil sie Einfluss auf die Besteuerung hat: 

  • Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %) 
  • Sonstige Einkünfte werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert 

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln liefert hierzu wichtige Klarstellungen. 

Wie hat das Finanzgericht Köln entschieden?

Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 10.09.2025, Az. 3 K 194/23) hat entschieden: 

Erträge aus Krypto-Lending sind grundsätzlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. 

Damit folgte das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung und nicht der Argumentation der Kläger, die eine Besteuerung als Kapitalerträge erreichen wollten. 

Habt ihr Fragen zu dem Thema?

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Warum sind Krypto-Lending-Erträge keine Kapitalerträge?

  1. Was sind Kapitalerträge im steuerlichen Sinne?

Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzen voraus: 

  • Eine Kapitalforderung 
  • Diese muss auf eine Geldleistung gerichtet sein 
  • Und zwar auf ein gesetzliches Zahlungsmittel 

Typische Beispiele: 

  • Darlehen 
  • Sparguthaben 
  • Anleihen 

 

  1. Warum erfüllt Krypto-Lending diese Voraussetzungen nicht?

Das Gericht argumentiert klar: 

  • Kryptowährungen wie Bitcoin sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel 
  • Sie stellen keine Forderung auf Geld dar 
  • Es gibt keinen Schuldner, der eine Geldleistung schuldet 

Damit fehlt die zentrale Voraussetzung einer „Kapitalforderung“.  

 

  1. Auch wirtschaftliche Ähnlichkeit reicht nicht aus

Zwar ähnelt Krypto-Lending wirtschaftlich einem Darlehen mit Zinsen. 
Das reicht aber steuerlich nicht: 

  • Gesetzliche Definitionen sind maßgeblich 
  • Eine bloße Vergleichbarkeit genügt nicht 
  • Eine „Ausweitung“ des Begriffs wäre unzulässige Rechtsfortbildung 

Warum handelt es sich stattdessen um sonstige Einkünfte?

Das Gericht ordnet Krypto-Lending als sonstige Leistung ein. 

Definition: 

Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG liegen vor, wenn: 

  • Eine Leistung erbracht wird (Tun, Dulden oder Unterlassen) 
  • Dafür eine Gegenleistung erfolgt 

Beim Krypto-Lending: 

  • Du überlässt deine Kryptowerte (Leistung) 
  • Du erhältst eine Vergütung (Gegenleistung) 

Das erfüllt exakt diese Voraussetzungen.  

Welche steuerlichen Folgen hat das für dich?

Überblick: 

Kriterium 

Krypto-Lending 

Einkunftsart 

Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) 

Besteuerung 

Persönlicher Steuersatz 

Freibetrag 

256 € jährlich 

Abgeltungsteuer 

Nein 

Gibt es noch Unsicherheiten?

Ja – und das ist wichtig: 

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. 
Der Fall liegt aktuell beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 22/25). 

Das bedeutet: 

  • Die Rechtslage ist noch nicht endgültig geklärt 
  • Eine abweichende Entscheidung ist möglich 

Was bedeutet das für die Praxis?

  1. Aktuelle Behandlung

Du solltest Krypto-Lending-Erträge aktuell als sonstige Einkünfte erklären. 

  1. Dokumentation ist entscheidend
  • Plattformberichte sichern 
  • Einnahmen genau erfassen 
  • Umrechnung in Euro dokumentieren 
  1. Einspruch prüfen

In geeigneten Fällen kann ein Einspruch sinnvoll sein: 

  • insbesondere bei hohen Beträgen 
  • mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren 

Fazit: Klare Tendenz – aber noch kein letztes Wort

Das Urteil des FG Köln bringt wichtige Klarheit: 

  • Krypto-Lending ist keine Kapitalanlage im steuerlichen Sinne 
  • Die Erträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer 
  • Stattdessen gelten sie als sonstige Einkünfte 

Dennoch bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. 
Bis dahin solltest du dich an der aktuellen Rechtsprechung orientieren. 

FAQ – Krypto-Lending und Steuern
Kryptowährungen & Steuern

Häufig gestellte Fragen

Krypto-Lending und Steuern – kompakt erklärt: steuerliche Behandlung, sonstige Einkünfte, Dokumentationspflichten und aktuelle Rechtsprechung.

Muss ich Krypto-Lending-Erträge versteuern?

Ja. Die Einnahmen sind steuerpflichtig, in der Regel als sonstige Einkünfte.

Gilt die Abgeltungsteuer von 25 %?

Nein. Aktuell gilt der persönliche Einkommensteuersatz.

Gibt es einen Freibetrag?

Ja, 256 € pro Jahr für sonstige Einkünfte.

Warum sind es keine Kapitalerträge?

Weil Kryptowährungen keine Kapitalforderung auf Geld darstellen.

Ist Bitcoin steuerlich eine Währung?

Nein. Laut Rechtsprechung ist Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Kann sich die Rechtslage noch ändern?

Ja. Der Bundesfinanzhof prüft die Frage aktuell.

Muss ich jede Transaktion dokumentieren?

Ja, eine saubere Dokumentation ist zwingend erforderlich.

Sind auch andere Coins betroffen?

Ja, die Grundsätze gelten für alle vergleichbaren Kryptowährungen.

Was passiert bei falscher Einordnung?

Es drohen Nachzahlungen und ggf. steuerliche Nachteile.

Sollte ich einen Steuerberater einbeziehen?

Bei größeren Beträgen oder komplexen Fällen ist das dringend empfehlenswert.

Rechtsgrundlagen u. a.: § 22 Nr. 3 EStG; FG Köln Urteil vom 10.09.2025, Az. 3 K 194/23; anhängiges BFH-Verfahren Az. VIII R 22/25.

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