Ein Geschäftsführer arbeitet mehrere Monate aus Mallorca, ein Entwickler dauerhaft aus Portugal, ein Creator steuert seine deutsche Gesellschaft überwiegend vom Ausland aus. Organisatorisch ist das heute unkompliziert. Steuerlich kann es weitreichende Folgen haben.
Seit dem 18. Juni 2026 gibt es dazu neue Verwaltungsgrundsätze. Das Bundesfinanzministerium hat den über Jahrzehnte gewachsenen Betriebsstättenerlass umfassend überarbeitet und dabei die aktuelle BFH-Rechtsprechung sowie die neu gefassten Passagen des OECD-Musterkommentars berücksichtigt.
Warum eine Betriebsstätte so wichtig ist
Eine Betriebsstätte kann dazu führen, dass ein weiterer Staat einen Teil des Unternehmensgewinns besteuern darf. Damit entstehen zusätzliche Registrierungs-, Dokumentations- und Erklärungspflichten, häufig verbunden mit lokaler Beraterunterstützung.
Für digital arbeitende Unternehmen ist das besonders relevant, weil für die Tätigkeit kein klassisches Büro nötig ist. Creator, SaaS-Unternehmen oder international verteilte Teams arbeiten deshalb oft schneller grenzüberschreitend, als die steuerliche Struktur nachgezogen wird.
Führt jedes Homeoffice zu einer Betriebsstätte?
Nein. Für Arbeitnehmer bestätigt das BMF eine zurückhaltende Linie. Das gewöhnliche Homeoffice eines Mitarbeiters begründet regelmäßig keine dem Arbeitgeber zurechenbare Betriebsstätte, insbesondere weil dem Arbeitgeber typischerweise die Verfügungsmacht über die privaten Räume fehlt.
Abkommensrechtlich orientiert sich die Verwaltung an den neu gefassten Textziffern des OECD-Musterkommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen. Wird ein häusliches Homeoffice zu weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit genutzt, entsteht danach grundsätzlich keine dem Arbeitgeber zuzurechnende abkommensrechtliche Betriebsstätte. Das BMF versteht diese Grundsätze als klarstellend, nicht als Neuregelung.
Wird die Schwelle überschritten, ist zusätzlich zu prüfen, ob für die Präsenz im jeweiligen Staat ein geschäftlicher Grund besteht oder ob es sich um eine rein private Standortentscheidung des Mitarbeiters handelt.
Vorsicht bei Geschäftsführern und Unternehmensleitung
Kritischer wird es, wenn im Homeoffice nicht nur gearbeitet, sondern das Unternehmen geleitet wird. Werden wesentliche Geschäftsleitungsentscheidungen dauerhaft aus einer privaten Wohnung im Ausland getroffen, kann dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte entstehen. Ein Unternehmen hat grundsätzlich zumindest am Ort seiner Geschäftsleitung eine Betriebsstätte.
Typische Konstellation: Der Geschäftsführer einer deutschen GmbH lebt langfristig im Ausland, schließt dort Verträge ab, trifft strategische Entscheidungen, steuert Mitarbeiter und verantwortet die Finanzierung. Dann geht es nicht mehr um die Frage nach einem Büro, sondern um den Ort der tatsächlichen Willensbildung.
Besonders relevant für Creator und digitale Unternehmer
Bei Creatorn lässt sich der private Aufenthaltsort oft kaum von der geschäftlichen Tätigkeit trennen. Content-Produktion, Management, Sponsoringverhandlungen und strategische Entscheidungen können von nahezu jedem Ort erfolgen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: Habe ich im Ausland ein Büro? Sondern: Welche unternehmerischen Funktionen übe ich dort tatsächlich aus, wie dauerhaft und mit welcher Verfügungsmacht über Räume?
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Wo arbeiten Geschäftsführer, Gesellschafter und Schlüsselpersonen regelmäßig, und wie lange?
- Welche Entscheidungen werden dort tatsächlich vorbereitet und getroffen?
- Überschreitet ein Mitarbeiter im Ausland die 50-Prozent-Schwelle, und gibt es dafür einen geschäftlichen Grund?
- Bestehen im Ausland Kunden-, Markt- oder Vertriebsaktivitäten, die über reines Arbeiten hinausgehen?
- Sind Remote-Work-Regelungen vertraglich sauber gefasst und wird die Anwesenheit dokumentiert?
Sinnvoll ist eine Bestandsaufnahme, bevor eine ausländische Finanzverwaltung Fragen stellt. Rückwirkende Registrierungen und Gewinnabgrenzungen sind deutlich aufwendiger als eine saubere Regelung im Vorfeld.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben schafft 2026 mehr Orientierung, beseitigt aber nicht alle Unsicherheiten. In der Fachliteratur wird weiterhin erheblicher Interpretationsspielraum gesehen, gerade bei Leitungsfunktionen und längeren Auslandsaufenthalten.
Du führst Deine GmbH zeitweise aus dem Ausland oder hast Mitarbeiter, die dauerhaft remote aus anderen Ländern arbeiten? UBS Tax prüft die Betriebsstättenrisiken und koordiniert die steuerliche Behandlung bei Bedarf mit ausländischen Partnerkanzleien.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob im Einzelfall eine Betriebsstätte entsteht, hängt von der konkreten Tätigkeit, der Dauer, der Verfügungsmacht über Räume und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.


