50-Euro-Gutschein für Mitarbeiter: Wann aus dem Sachbezug steuerpflichtiger Barlohn wird

Ein monatlicher Gutschein bis 50 Euro ist ein beliebter Benefit. Doch der aufgedruckte Betrag allein entscheidet nicht über die Steuerfreiheit. Je nach Funktionsweise kann die Karte als begünstigter Sachbezug oder als steuerpflichtige Geldleistung gelten. Besondere Vorsicht ist bei Universalgutscheinen geboten, die zunächst nur gegen andere Gutscheine eingetauscht werden können.

Executive Summary

  • Die monatliche 50-Euro-Freigrenze gilt nur für begünstigte Sachbezüge und nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  • Gutscheine und Geldkarten müssen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die gesetzlichen Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
  • Bargeldauszahlung, Überweisungsfunktionen oder eine zu weitreichende Verwendungsmöglichkeit können zur Einordnung als Geldleistung führen.
  • Das Sächsische FG behandelte einen Universalgutschein, der erst in andere Gutscheine umgewandelt wurde, als Barlohn.
  • Die Rechtsfrage ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 3/26 anhängig. Bis zur Entscheidung sollten Arbeitgeber konservativ vorgehen.

Warum „bis 50 Euro“ allein nicht genügt

Sachbezüge können nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis zu insgesamt 50 Euro im Kalendermonat außer Ansatz bleiben. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie überschritten, ist grundsätzlich der gesamte betreffende Sachbezug steuerpflichtig.

Vor der Prüfung des Betrags muss aber feststehen, dass überhaupt ein Sachbezug vorliegt. Geldleistungen können die Freigrenze nicht nutzen. Seit 2020 zählt das Gesetz zu den Geldleistungen unter anderem zweckgebundene Geldzahlungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere auf einen Geldbetrag lautende Vorteile.

Für Gutscheine und Geldkarten gibt es eine Ausnahme. Sie können als Sachbezug gelten, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Welche Gutscheine als Sachbezug in Betracht kommen

Die Finanzverwaltung unterscheidet verschiedene begrenzte Systeme. Begünstigt sein können insbesondere Gutscheine oder Karten, die nur eingesetzt werden können:

  • bei einem bestimmten Händler oder einer begrenzten Akzeptanzstellenkette,
  • in einem begrenzten regionalen Netz,
  • für eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette,
  • für bestimmte steuerliche oder soziale Zwecke nach Maßgabe der Verwaltungsgrundsätze.

Die rechtliche Einordnung hängt von den konkreten Vertrags- und Nutzungsbedingungen ab. Produktname, Werbung oder Kartenaufdruck sind nicht entscheidend.

Funktionen, die besonders kritisch sind

Regelmäßig problematisch sind Karten oder Gutscheine mit Funktionen, die Geld sehr nahekommen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bargeldauszahlung,
  • Überweisung auf ein Bankkonto,
  • Nutzung für Geldtransfers,
  • Erwerb von Devisen oder Kryptowerten,
  • Hinterlegung als allgemeines Zahlungsinstrument,
  • eine faktisch nahezu unbegrenzte Akzeptanz.

Auch eine nachträgliche Erstattung, nachdem der Arbeitnehmer selbst bezahlt hat, ist grundsätzlich eine Geldleistung und kein Gutschein-Sachbezug.

Der Streit um Universalgutscheine

Das Sächsische Finanzgericht hatte einen Gutschein zu beurteilen, dessen Guthaben nicht unmittelbar für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt wurde. Der Arbeitnehmer musste zunächst einen Zielgutschein eines angeschlossenen Anbieters auswählen. Erst dieser zweite Gutschein konnte beim jeweiligen Händler eingelöst werden.

Das Gericht sah darin keinen begünstigten Sachbezug. Nach seiner Auffassung berechtigte der erste Gutschein nur zum Erwerb eines weiteren Gutscheins und nicht unmittelbar zum Bezug einer Ware oder Dienstleistung. Die damalige Sachbezugsfreigrenze war deshalb nicht anwendbar.

BFH VI R 3/26: Die Entscheidung steht noch aus

Der Bundesfinanzhof prüft nun, ob Gutscheine oder Geldkarten auch dann von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst werden können, wenn sie ausschließlich zum Bezug anderer Gutscheine berechtigen. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die auswählbaren Zielgutscheine bei unmittelbarer Gewährung selbst als Sachbezug anerkannt würden.

Bis zur BFH-Entscheidung bleibt die Rechtslage für solche zweistufigen Systeme offen. Arbeitgeber sollten aus dem anhängigen Verfahren keine Steuerfreiheit ableiten.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Selbst ein technisch begünstigter Gutschein kann die 50-Euro-Freigrenze nur nutzen, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist dafür grundsätzlich nicht ausreichend.

In der Praxis sollte dokumentiert sein:

  • dass der arbeitsrechtliche Lohnanspruch nicht zugunsten des Gutscheins abgesenkt wird,
  • dass der Benefit nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung tritt,
  • wann der Gutschein übergeben oder die Karte aufgeladen wurde,
  • welche Nutzungsbeschränkungen im jeweiligen Monat galten.

Wann der Vorteil zufließt

Bei einem Gutschein, der gegenüber einem Dritten einzulösen ist, liegt der Zufluss grundsätzlich bei Hingabe des Gutscheins. Bei einer Geldkarte kann er frühestens mit der Aufladung des Guthabens eintreten. Dieser Zeitpunkt ist wichtig, weil die Freigrenze für jeden Kalendermonat gesondert geprüft wird.

Nicht verbrauchtes Guthaben kann je nach System angesammelt werden. Entscheidend bleibt aber, wann der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Guthaben erhält. Mehrere Aufladungen oder weitere Sachbezüge desselben Monats müssen zusammengerechnet werden.

Warum die AGB laufend geprüft werden sollten

Ein Anbieter kann sein Akzeptanznetz, seine Auszahlungsfunktionen oder seine Vertragsbedingungen ändern. Ein zunächst begünstigtes Produkt kann dadurch steuerlich anders zu beurteilen sein.

Arbeitgeber sollten sich deshalb nicht dauerhaft auf eine alte Produktbeschreibung verlassen. Sinnvoll ist eine regelmäßige Prüfung und Ablage von:

  • aktuellen Anbieter-AGB,
  • Leistungs- und Funktionsbeschreibung,
  • Liste oder Beschreibung der Akzeptanzstellen,
  • Nachweis der technischen Nutzungsbegrenzung,
  • Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,
  • monatlichen Auflade- und Lohnabrechnungsdaten.

Praxis-Check für Arbeitgeber

Vor der nächsten Aufladung sollten folgende Fragen beantwortet sein:

  1. Kann das Guthaben unmittelbar für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden?
  2. Muss der Arbeitnehmer zunächst einen anderen Gutschein auswählen?
  3. Ist eine Bargeldauszahlung oder Überweisung ausgeschlossen?
  4. Ist das Akzeptanznetz tatsächlich begrenzt?
  5. Erfüllt das Produkt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG?
  6. Wird der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
  7. Bleiben sämtliche Sachbezüge des Monats innerhalb der 50-Euro-Freigrenze?
  8. Sind Zufluss, Aufladung und Bedingungen dokumentiert?

Was tun bei einem zweifelhaften Gutscheinsystem?

Bei Unsicherheit kommen je nach Sachverhalt mehrere Schritte in Betracht:

  • Anbieter um eine aktuelle steuerliche und technische Produktbeschreibung bitten,
  • auf einen unmittelbar einlösbaren, klar begrenzten Gutschein wechseln,
  • die lohnsteuerliche Behandlung für offene Zeiträume prüfen,
  • eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erwägen,
  • das anhängige BFH-Verfahren VI R 3/26 beobachten.

Eine Anbieterbestätigung ersetzt dabei nicht die eigenständige steuerliche Prüfung.

Fazit

Der monatliche 50-Euro-Gutschein bleibt ein attraktiver Mitarbeiter-Benefit. Steuerlich funktioniert er aber nur, wenn Produkt, Gewährungsform und Dokumentation zusammenpassen. Besonders bei Universalgutscheinen mit einem vorgeschalteten Gutscheinwechsel besteht bis zur Entscheidung des BFH ein erhöhtes Risiko.

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Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Einordnung hängt von den konkreten Vertragsbedingungen und technischen Funktionen des Gutscheinsystems ab.

Beitragsbild: mit KI erstellt.

Quellen

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