Amazon, Shopify, eBay und Etsy machen den grenzüberschreitenden Verkauf technisch einfach. Umsatzsteuerlich bleibt er anspruchsvoll. Wer Waren in ausländischen Amazon-Lagern lagern lässt, aus dem EU-Ausland versendet oder beim Dropshipping mehrere Beteiligte in eine Lieferkette einbindet, kann Registrierungs- und Erklärungspflichten in mehreren Staaten auslösen.
Executive Summary
- Entscheidend ist nicht die Verkaufsplattform, sondern der tatsächliche Weg der Ware.
- Der One-Stop-Shop (OSS) vereinfacht vor allem die Erklärung innergemeinschaftlicher Fernverkäufe an Privatkunden.
- Eigene lokale Lieferungen aus ausländischen Lagern und Warenverbringungen zwischen Lagern werden durch den OSS grundsätzlich nicht vollständig erledigt.
- Die EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro gilt insgesamt, nicht für jedes Zielland einzeln, und nur unter engen Voraussetzungen.
- Onlinehändler benötigen vollständige Transaktions- und Lagerdaten. Monatsumsätze allein reichen für die umsatzsteuerliche Einordnung meist nicht aus.
Warum der Warenweg wichtiger ist als der Onlineshop
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung reicht es nicht zu wissen, dass ein Verkauf über Amazon oder Shopify erfolgt. Zunächst müssen vier Fragen beantwortet werden:
- Wo befindet sich die Ware zu Beginn der Lieferung?
- In welches Land wird sie transportiert?
- Wer veranlasst den Transport?
- Handelt der Käufer als Unternehmer oder als Privatkunde?
Erst danach lässt sich beurteilen, wo die Lieferung steuerbar ist, welcher Steuersatz gilt und ob eine lokale Registrierung oder eine Meldung über den OSS erforderlich ist.
Beispiel: Versand aus Deutschland an einen Privatkunden in Frankreich
Versendet ein in Deutschland ansässiger Händler Ware aus seinem deutschen Lager an einen Privatkunden in Frankreich, liegt regelmäßig ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor. Der Lieferort befindet sich grundsätzlich in Frankreich. Die französische Umsatzsteuer kann in vielen Fällen über den deutschen OSS gemeldet und abgeführt werden.
Das erspart eine Registrierung allein wegen dieses Fernverkaufs in Frankreich. Es bedeutet aber nicht, dass der OSS sämtliche Auslandssachverhalte des Händlers erfasst.
Was der One-Stop-Shop tatsächlich leistet
Der OSS ist eine Erklärungs- und Zahlungsvereinfachung. Bestimmte B2C-Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten können zentral über das Bundeszentralamt für Steuern erklärt werden. Die Meldung erfolgt grundsätzlich quartalsweise; die deutsche Finanzverwaltung verteilt die gezahlte Steuer an die betroffenen Mitgliedstaaten.
Typischerweise erfasst der OSS:
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatkunden,
- bestimmte sonstige Leistungen an private Leistungsempfänger in anderen EU-Staaten,
- bestimmte Plattformumsätze, bei denen eine elektronische Schnittstelle umsatzsteuerlich als Lieferer behandelt wird.
Was der OSS nicht automatisch erledigt
Besonders wichtig für FBA-Händler: Der OSS ersetzt keine lokale Umsatzsteuerregistrierung, die aus anderen Gründen erforderlich ist. Dazu können insbesondere gehören:
- lokale Lieferungen innerhalb eines ausländischen Lagerstaats,
- innergemeinschaftliche Verbringungen eigener Waren zwischen zwei Lagern,
- Einfuhren aus Drittstaaten,
- Vorsteuervergütungen oder lokale Vorsteuerabzüge,
- Umsätze, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des OSS fallen.
Ein einziges OSS-Konto ist daher nicht automatisch gleichbedeutend mit nur einer umsatzsteuerlichen Registrierung.
Amazon FBA: Ausländische Lager können neue Pflichten auslösen
Beim Fulfilment by Amazon lagert und versendet Amazon die Waren des Händlers. Je nach gewähltem Programm kann Ware in mehreren EU-Staaten gelagert oder zwischen Lagern verbracht werden.
Lokale Lieferung aus einem ausländischen Lager
Liegt Ware beispielsweise bereits in Polen und wird von dort an einen polnischen Privatkunden verkauft, beginnt und endet der Transport in Polen. Das ist kein innergemeinschaftlicher Fernverkauf aus Deutschland. Es handelt sich grundsätzlich um eine lokale polnische Lieferung, für die eine polnische Registrierung und Erklärung erforderlich sein kann.
Umlagerung eigener Ware
Verbringt ein Händler eigene Ware aus Deutschland in ein Amazon-Lager in Tschechien, liegt umsatzsteuerlich regelmäßig kein bloßer interner Logistikvorgang vor. Die Verbringung kann als innergemeinschaftliches Verbringen mit korrespondierendem innergemeinschaftlichem Erwerb zu behandeln sein. Auch dadurch können ausländische Registrierungs- und Meldepflichten entstehen.
Typischer Fehler
Viele Händler betrachten nur das Land des Kunden. Für FBA-Fälle müssen zusätzlich alle Lagerorte und Warenbewegungen zwischen den Lagern nachvollzogen werden. Amazon-Berichte sollten deshalb nicht erst bei einer Betriebsprüfung oder einem Beraterwechsel ausgewertet werden.
Dropshipping: Mehrere Lieferungen, aber nur eine Warenbewegung
Beim Dropshipping verkauft der Onlinehändler an den Endkunden, während ein Lieferant die Ware unmittelbar an diesen versendet. Umsatzsteuerlich liegen regelmäßig mehrere Lieferungen in einer Lieferkette vor, obwohl die Ware nur einmal bewegt wird.
Entscheidend ist, welcher Lieferung die Warenbewegung zugeordnet wird. Diese sogenannte bewegte Lieferung bestimmt wesentlich die umsatzsteuerliche Behandlung. Dabei können unter anderem Transportverantwortung, Vertragsgestaltung, verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht relevant sein.
Drittlandslieferant und Einfuhr
Kommt die Ware unmittelbar aus einem Drittstaat, muss zusätzlich geklärt werden:
- Wer ist zollrechtlicher Einführer?
- Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?
- Kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden?
- Greift bei Sendungen mit geringem Sachwert das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS)?
- Ist der im Shop dargestellte Endpreis einschließlich Einfuhrabgaben belastbar?
Unklare Lieferbedingungen können dazu führen, dass Kunden überraschend Einfuhrabgaben zahlen müssen oder der Händler eine Steuer schuldet, ohne den entsprechenden Vorsteuerabzug zu erhalten.
Die 10.000-Euro-Schwelle wird häufig missverstanden
Für bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe und elektronisch erbrachte B2C-Leistungen gilt eine gemeinsame unionsweite Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto. Sie gilt nicht je Zielland, sondern für alle betroffenen EU-Auslandsumsätze zusammen.
Die Vereinfachung setzt unter anderem voraus, dass der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Bei Lagerstrukturen oder festen Niederlassungen in mehreren Staaten kann sie deshalb ausscheiden. Außerdem ist das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr zu betrachten.
Wer die Schwelle überschreitet, muss den Umsatz grundsätzlich im Bestimmungsland versteuern. Dafür kann häufig der OSS genutzt werden. Händler können auf die Anwendung der Schwelle auch verzichten; die Folgen sollten vorab geprüft werden.
Welche Daten die Buchhaltung benötigt
Eine korrekte Umsatzsteuerdeklaration braucht Transaktionsdaten, nicht nur monatliche Auszahlungsberichte. Für jeden Umsatz sollten mindestens nachvollziehbar sein:
- Bestell- und Rechnungsnummer,
- Verkaufsplattform und Verkäuferkonto,
- Lager- beziehungsweise Abgangsland,
- Bestimmungsland,
- Datum der Warenbewegung,
- Kundenstatus B2B oder B2C,
- verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Nettobetrag, Steuerbetrag und angewandter Steuersatz,
- Retouren, Erstattungen und Stornierungen,
- Warenverbringungen zwischen Lagern.
Fehlende Daten können nicht zuverlässig durch pauschale Umsatzzuordnungen ersetzt werden. Gerade bei vielen Kleinbeträgen summieren sich Fehler schnell.
Praxis-Check für Onlinehändler
Prüfe regelmäßig folgende Punkte:
- In welchen Ländern befindet sich eigene Ware?
- Welche FBA-Programme und Lagerfreigaben sind aktiviert?
- Werden Waren zwischen EU-Lagern verbracht?
- Sind alle erforderlichen lokalen Umsatzsteuerregistrierungen vorhanden?
- Stimmen OSS-Meldungen mit Plattform-, Zahlungs- und Buchhaltungsdaten überein?
- Ist die 10.000-Euro-Schwelle zutreffend beurteilt und dokumentiert?
- Ist beim Dropshipping eindeutig geregelt, wer den Transport und die Einfuhr übernimmt?
- Werden Retouren und Gutschriften dem ursprünglichen Umsatz korrekt zugeordnet?
Fazit
Der OSS ist für Onlinehändler eine wichtige Vereinfachung, aber kein Rundumverfahren für sämtliche EU-Umsätze. Besonders Amazon-FBA-Lager, Warenverbringungen und Dropshipping-Lieferketten können zusätzliche Pflichten auslösen. Der sicherste Ausgangspunkt ist immer der tatsächliche Warenweg.
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Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Grenzüberschreitende Lieferketten sollten anhand der konkreten Verträge, Warenbewegungen und Registrierungen geprüft werden.
Beitragsbild: mit KI erstellt.
Quellen
- Bundeszentralamt für Steuern: One-Stop-Shop, EU-Regelung
- Europäische Kommission: VAT One Stop Shop
- Umsatzsteuergesetz: § 3c UStG, innergemeinschaftlicher Fernverkauf
- Umsatzsteuergesetz: § 18j UStG, besonderes Besteuerungsverfahren


