Founder Vesting gehört inzwischen zum Standard in Beteiligungsverträgen von Start-ups. Investoren wollen sicherstellen, dass Gründer langfristig im Unternehmen bleiben und nicht frühzeitig aussteigen, während ihre Anteile durch neue Finanzierungsrunden erheblich an Wert gewinnen.
Besonders konfliktträchtig sind dabei sogenannte Bad-Leaver-Klauseln. Sie regeln, dass Gründer bei einem „Fehlverhalten“ oder einem vorzeitigen Ausscheiden ihre Anteile ganz oder teilweise verlieren können – oft gegen eine minimale Abfindung (z.B. Nennwert der Anteile).
Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) aus dem Jahr 2025 zeigt jedoch sehr deutlich: Nicht jede Bad-Leaver-Regelung ist wirksam. Für Gründer und Investoren ergeben sich daraus erhebliche rechtliche, steuerliche und bilanziell relevante Risiken.
Was ist Founder Vesting – und warum gibt es Bad-Leaver-Klauseln?
Founder Vesting ist ein Mechanismus, der die langfristige Bindung von Gründern an das Start-up sicherstellen soll. In der deutschen Praxis wird meist kein positives Vesting genutzt, sondern ein sogenanntes negatives Vesting.
Dabei gelten Teile der Gründeranteile zunächst als wirtschaftlich „nicht verdient“. Erst durch die fortlaufende Tätigkeit für das Unternehmen werden diese Anteile nach und nach abgesichert. Verlässt ein Gründer das Unternehmen vorzeitig, können noch nicht abgesicherte Anteile zurückgefordert werden.
Bad-Leaver-Klauseln gehen darüber hinaus. Sie sehen vor, dass bei einem schwerwiegenden, vom Gründer zu verantwortenden Ausscheiden, auch bereits abgesicherte Anteile ganz oder teilweise entzogen werden können.
Habt ihr Fragen zu dem Thema?
Was gilt als Bad-Leaver-Ereignis?
Als Bad-Leaver-Ereignisse werden in der Praxis häufig definiert:
- Abberufung oder Kündigung aus wichtigem Grund
- vorsätzliches oder strafbares Verhalten
- schwere Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft
Demgegenüber stehen Good-Leaver-Fälle, etwa krankheitsbedingtes Ausscheiden oder eine Abberufung ohne Verschulden. Die Abgrenzung ist häufig Streitpunkt und rechtlich sensibel.
Wie werden Bad-Leaver-Regelungen rechtlich umgesetzt?
In der Praxis finden sich zwei Gestaltungsmodelle:
Entweder erfolgt eine gesellschaftsvertragliche Einziehung von Geschäftsanteilen oder – häufiger – eine schuldrechtliche Lösung über Kauf- und Abtretungsverpflichtungen im Gesellschaftervertrag.
Gerade schuldrechtliche Konstruktionen bergen rechtliche Risiken, da sie oft nicht im Handelsregister sichtbar sind, aber tief in die Gesellschafterrechte eingreifen.
Was hat das Kammergericht entschieden – und warum ist das so relevant?
Das Kammergericht hatte über eine Bad-Leaver-Klausel zu entscheiden, die vorsah, dass ein Gründer im Bad-Leaver-Fall sämtliche Vesting-Anteile verliert und lediglich eine Abfindung zum Nennwert der Anteile erhält.
Das Gericht stellte fest, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit bestehen. Besonders problematisch waren der vollständige Entzug der Gesellschafterstellung, die extrem niedrige Abfindung und die enge Verknüpfung mit der Abberufung als Geschäftsführer.
Diese Einschätzung ist für die Praxis hochrelevant, da vergleichbare Klauseln in vielen Beteiligungsverträgen verwendet werden.
Warum ist die Abfindungshöhe der zentrale Knackpunkt?
Das Recht auf eine angemessene Abfindung gehört zu den elementaren Gesellschafterrechten. Besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Abfindung und tatsächlichem Wert der Beteiligung, kann die Klausel sittenwidrig sein.
Gerade bei Start-ups mit stark gestiegenem Unternehmenswert kann eine Abfindung zum Nennwert wirtschaftlich einer Enteignung gleichkommen – selbst wenn der Gründer der Regelung ursprünglich zugestimmt hat.
Schenkungsteuerliches Risiko
Bei einer Abfindung unterhalb des Verkehrswerts ist aus steuerlicher Sicht darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig nach § 7 Abs. 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) eine Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbliebenden Gesellschafter darstellt. Dass die Übertragung unterhalb des Verkehrswerts gegen den Willen des ausscheidenden Gesellschafters erfolgt, ist dabei unerheblich, da das ErbStG eine Schenkungsabsicht und damit Schenkungswillen fingiert. Leidglich in den Fällen, in denen das Ausscheiden nicht auf einer Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrags beruht, sondern z.B. auf Basis einer schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, wäre für eine steuerbare Schenkung eine Bereicherungsabsicht erforderlich, die in diesen Fällen regelmäßig nicht gegeben ist.
Welche Folgen hat eine unwirksame Bad-Leaver-Klausel in der Praxis?
Ist eine Bad-Leaver-Klausel unwirksam, kann das weitreichende Konsequenzen haben. Der Gründer verliert seine Anteile möglicherweise nicht wirksam oder kann bereits übertragene Anteile zurückfordern. In Extremfällen kann das gesamte Vesting-System kippen.
Auch für Gesellschaft und Investoren entstehen erhebliche Unsicherheiten, etwa bei Bewertungen, Kapitalmaßnahmen oder Exit-Transaktionen.
Was sollten Gründer konkret beachten?
Gründer sollten Bad-Leaver-Klauseln niemals als bloße Formalie betrachten. Entscheidend sind insbesondere eine klare Definition der Bad-Leaver-Tatbestände, eine angemessene Abfindungsregelung, eine zeitliche Begrenzung des Vestings sowie eine saubere Trennung zwischen Organstellung und Gesellschafterstellung.
Pauschale Abfindungen zum Nennwert sind regelmäßig hochriskant.
Was bedeutet das für Investoren und Gesellschaften?
Auch Investoren sind gut beraten, Vesting- und Leaver-Regelungen ausgewogen zu gestalten. Zu harte Klauseln können sich im Streitfall gegen die Gesellschaft wenden und erhebliche rechtliche, steuerliche und bilanziell relevante Folgen auslösen.
Empfehlenswert sind differenzierte Leaver-Kategorien, realistische Abfindungsmechanismen und regelmäßige Überprüfungen bestehender Vertragswerke.
Fazit: Founder Vesting braucht saubere rechtliche und steuerliche Gestaltung
Founder Vesting bleibt ein sinnvolles Instrument zur langfristigen Bindung von Gründern. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch deutlich, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit schnell erreicht sind. Auch aus steuerlicher Sicht ist eine Beratung empfehlenswert.
Bad-Leaver-Klauseln müssen fair, verhältnismäßig und rechtlich sauber ausgestaltet sein. Andernfalls drohen erhebliche Risiken – für Gründer ebenso wie für Investoren.
Unsere klare Empfehlung:
Bestehende Vesting-Regelungen sollten überprüft und neue Vereinbarungen immer individuell und rechtlich sowie steuerlich begleitet gestaltet werden.
FAQ – Häufige Fragen zu Bad-Leaver-Klauseln und Founder Vesting
1. Kann ich als Gründer bei einem Bad-Leaver-Ereignis alle Anteile verlieren?
Nicht automatisch. Entscheidend ist die Wirksamkeit der Klausel und insbesondere die Angemessenheit der Abfindung.
2. Reicht eine Abfindung zum Nennwert aus?
In vielen Fällen nicht. Ein auffälliges Missverhältnis zum tatsächlichen Wert kann zur Unwirksamkeit führen.
3. Ist jede Kündigung automatisch ein Bad-Leaver-Fall?
Nein. Maßgeblich sind die vertraglich definierten Tatbestände und deren rechtliche Zulässigkeit.
4. Macht es einen Unterschied, ob die Regelung im Gesellschaftsvertrag steht?
Ja. Gesellschaftsvertragliche Regelungen unterliegen strengeren formellen Anforderungen.
5. Können bereits übertragene Anteile zurückgefordert werden?
Ja, wenn sich die zugrunde liegende Verpflichtung als unwirksam erweist.
6. Sind Good-Leaver-Klauseln unproblematisch?
Auch sie müssen verhältnismäßig ausgestaltet sein und sind nicht per se unkritisch.
7. Hat das Thema steuerliche Auswirkungen?
Ja. Vesting- und Leaver-Regelungen können erhebliche steuerliche Folgen haben, die gesondert zu prüfen sind.
8. Wann sollte fachlicher Rat eingeholt werden?
Spätestens vor Vertragsunterzeichnung und vor Finanzierungsrunden oder Exits.
Reichel, Wirksamkeit eines Bad Leaver Founder Vesting, RFamU 2025, 477, Besprechung des KG-Urteils vom 19.05.2025 – 2 U 15/25
Der Autor: Timo Unterberg
Steuerberater & Partner
Wer mich kennt weiß, Steuerrecht ist meine Leidenschaft! Wenn ich nicht gerade junge Wachstumsunternehmen sowie mittelständische Unternehmensmandanten bei Umstrukturierungen, Finanzierungsfragen oder der Unternehmensnachfolge steuerlich berate, bin ich als Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie -fortbildung unterwegs. Daneben verfasse ich regelmäßig steuerliche Fachartikel in Fachzeitschriften.


