Mit einer steigenden Anzahl von Followern gehen häufig erste Werbekooperationen oder Angebote von Unternehmen ein, die einem Produkte zusenden – teils gewollt und teils ungewollt. Einher geht die Frage der ertrag- und umsatzsteuerlichen Behandlung auf der eigenen Seite. Um nicht böse ins Fettnäpfchen zu treten, skizzieren wir nachfolgend die wichtigsten Grundlagen und Sachverhalte und geben eine erste Anleitung zur steuerlichen Einordnung.
Bin ich Unternehmerin?
Wenn Du in der Absicht handelst, mehr als einmal Umsätze zu erzielen, bist Du für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich als Unternehmer zu qualifizieren. Solltest Du einen Umsatz von EUR 22.000 pro Jahr nicht überschreiten, besteht jedoch die Möglichkeit als Kleinunternehmer behandelt zu werden, so dass keine Steuer abzuführen ist. Nachteil ist hier, dass auch Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Ertragsteuerlich gilt derjenige als gewerblich oder selbständig tätig, der beabsichtigt Gewinne zu erzielen. Dies dürfte immer dann gegeben sein, wenn im Rahmen einer Überschussprognose nachhaltig Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Je nach tatsächlicher Leistung, werden die Einkünfte den gewerblichen oder selbständigen Einkünften zugerechnet.
Produktplatzierungen oder „klassische“ Werbung für Marken
Hierbei handelt es sich um reine Dienstleistungen – umsatzsteuerlich betrachtet sonstige Leistungen -, die zu steuerbaren Leistungen führen, über die eine Rechnung zu erteilen ist. Wenn neben der Geldzahlung das beworbene Produkt behalten werden darf, fließt dieses ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Leistung mit ein, so dass sich Einkünfte und Umsatzsteuer erhöhen. Steuerlich am „einfachsten“ ist es, wenn die beworbenen Produkte zurückgeschickt werden. Sollte der Werbepartner im Ausland sitzen, z. B. Google oder Meta, kann es je nach Vertragspartner auch dazu kommen, dass Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen sind.
Müssen Gratisprodukte versteuert werden?
„Gratis“ ist relativ und im Einzelfall zu prüfen. Darf ich Produkte oder Dienstleistungen – z. B. eine Reise – behalten beziehungsweise nutzen und werde im Gegenzug verpflichtet, dieses oder diese zu bewerben (z. B. durch eine bestimmte Anzahl von Posts oder Nennungen), stellt dies einen sog. Barter-Deal dar. Regelmäßig erfolgen keine Zuzahlungen. Beide Parteien haben trotzdem über den Wert der Leistungen Rechnungen zu stellen. Wie dieser „subjektive Nettowert“ zu ermitteln ist, muss im Einzelfall bestimmt werden.
Echte Gratisprodukte – sog. Seeding -, bei denen sich das Unternehmen erhofft, dass diese durch den Influencer beworben werden, müssen ebenfalls umsatz- und ertragversteuert werden, da sie einem infolge der werblichen Tätigkeit zugewendet wurden. Eine Ausnahme besteht hier, wenn der Zuwendende die Waren bereits pauschalversteuert hat. Aber Achtung: Entnimmt der Influencer die Produkte aus dem unternehmerischen in den privaten Bereich, kann dies ebenfalls wieder zu einer Versteuerung führen.
Verlosung von Artikeln
Werden Lose verkauft, unterliegen die Einnahmen hieraus der Umsatzsteuer. Die Abgabe des Sachgewinnes hingegen ist nicht steuerbar, da dies außerhalb eines Leistungsaustausches erfolgt und die Lose keine Gegenleistung für den möglichen Gewinn darstellen. Aus der Anschaffung der Gewinne steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, sofern es sich nicht lediglich um Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster handelt. Sollten Geschenke solche Gegenstände sein, die vormals im Unternehmen gebraucht wurden, hat ausgangsseitig bei Hingabe an den Gewinner i. d. R. eine Versteuerung zu erfolgen.
Agieren ist besser als reagieren
Die Finanzbehörden sind alarmiert. Finanzbehörden haben Akteure der digitalen Welt in den letzten Jahren verstärkt im Visier. Künftig sollen Ermittlungen noch ausgeweitet werden. Hierzu bedienen sich die Finanzämter häufig bei den „Großen“ und fragen bei Unternehmen wie Google, Meta, Zalando, ASOS oder ABOUT YOU nach Kooperationspartnern an. Diese sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sollte das Finanzamt bei Abgleichen zwischen gemeldeten Zahlen und denen, die in der eigenen Steuererklärung berichtet wurden, Abweichungen finden, kann dies zu unschönen Konsequenzen führen.
Wenn ihr euch also unsicher seid, ob eure Einnahmen zu versteuern sind, oder weitere Fragen zu diesem Thema habt, vereinbart gerne ein erstes Gespräch mit uns!