Inanspruchnahme einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit ist kein Missbrauch

Der BFH hat letzten Donnerstag die Entscheidung XI R 5/21 vom 12.7.2023 veröffentlicht. Inhaltlich geht es u. a. um das vermeintlich missbräuchlich in Anspruch genommene Recht auf Vorsteuerabzug und die Frage nach dem „Entstehen“ der Steuerschuld. Das Urteil geht einher mit der Problematik, die der EuGH i. d. Rs. C-9/20 aufgezeigt hat und legt offen, dass Deutschland Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung des Art. 167 MwStSystRL hat.

Alleine dieser Umstand rechtfertigt jedoch – so der BFH – nicht den Widerruf der Möglichkeit zur Ist-Versteuerung nach § 16 UStG. Es bietet sich schlicht keine gesetzliche Möglichkeit hierzu. Gewissermaßen hat die Gerichtsbarkeit dem FA untersagt, mit verfahrensrechtlichen Mitteln durchzusetzen, was aus pro-fiskalischer Sicht nicht sein kann. Nämlich die Erstattung von (Vor-)Steuern, die nicht und nicht absehbar (tatsächlich cash-flow wirksam) geschuldet werden.

Das Problem liegt nicht zuletzt durch dieses Urteil auf der Hand. Ist-Versteuernde zahlen die Umsatzsteuer erst bei Vereinnahmung. § 15 UStG enthält hinsichtlich der Frage nach der „gesetzlich geschuldeten“ Steuer jedoch keine zeitliche Komponente. Mithin knüpft das Recht auf Vorsteuerabzug an allgemeine Voraussetzung der Steuerentstehung, mithin der tatsächlich erbrachten Leistung – anders der EuGH in o. g. Rs. Die Ausübung setzt dann in Anwendung der BFH-Rechtsprechung u. a. eine ordnungsmäßige Rechnung voraus.

Öffnet dies Tür und Tor für Steuergefährdung?

Ich weiß es nicht. Zwar weist der BFH zurecht darauf hin, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grds. noch weiterer Voraussetzungen bedarf – d. h. es muss insbesondere eine tatsächliche Leistung vorliegen. Probleme sehe ich jedoch bei Leistungen zwischen nahestehenden Personen. Nach § 10 Abs. 5 S. 2 UStG gibt es bei unangemessen hohen Entgelten kein Korrektiv in gegengesetzte Richtung, wie es für unangemessen niedrige Entgelte der Fall ist. Es kommt in der Folge schlicht das vereinbarte höhere Entgelt zur Anwendung (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG), dies könnte zumindest temporär zu unangemessenen Vorteilen führen.

Was bleibt?

Alles andere als eine zeitnahe Anpassung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wäre eine Überraschung. Künftig dürfte demnach durch Leistende, die die Ist-Versteuerung anwenden, ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung erfolgen müssen. Vorsteuer kann demnach beim Leistungsempfänger erst dann geltend gemacht werden, SOWEIT die Schuld beglichen wurde.

Für Unternehmen zieht dies einen weiteren Anpassungs- und Kontrollbedarf auf der Eingangsseite nach sich, da ein Faktor mehr bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs beachtet werden muss. Auch mit Blick auf die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen die einzig sinnige Lösung.

Dies gilt umso mehr, als die Voraussetzungen durch das künftige lokale B2B #eInvoicing auf strukturiertem Wege „einfach“ ausgetauscht werden können.

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