Der „Grundsteuerbescheid“ ist da – was nun?

Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheide sinnvoll?

Derzeit finden sich in den Medien vermehrt Beiträge, in denen dazu geraten wird, einen Einspruch gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide einzulegen und zwar selbst dann, wenn diese „korrekt“ gemäß der Feststellungserklärung ergangen sind. Nachfolgend geben wir einen Überblick, wie diese Empfehlungen einzuordnen sind und was dies für Ihren Einzelfall bedeutet.

Was ist der Hintergrund für die Empfehlungen?

Das Bundesverfassungsgericht urteilte in 2018, dass die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form verfassungswidrig war, woraufhin es zur letztjährigen Grundsteuerreform kam. Verschiedene Experten und Verbände sind nun der Ansicht, dass die Neuregelung der Grundsteuer ebenfalls verfassungswidrig sei.

Begründet wird dies insbesondere damit, dass bei der neuen Bewertung des Grundbesitzes „umfassend typisiert“ werde (z. B. durch pauschale Bodenrichtwerte) und es keine Möglichkeit gebe, einen tatsächlich niedrigeren gemeinen Wert (Marktwert) nachzuweisen.

Zudem seien die finalen finanziellen Auswirkungen der Grundsteuerreform für die Steuerpflichtigen derzeit noch nicht absehbar, was einen Verstoß gegen den sog. Bestimmtheitsgrundsatz darstellen könnte. Argumentiert wird dies damit, dass die neue Grundsteuer erstmals ab dem Jahr 2025 gilt und die maßgeblichen Hebesätze der Kommunen derzeit noch nicht vorliegen. Die Steuerpflichtigen bekämen somit derzeit Grundsteuerwertbescheide, wissen aber erst ab nächstem Jahr, wie hoch die Grundsteuer künftig ausfallen wird.

Wann ist ein Einspruch sinnvoll?

Ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit sollte ein Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide immer dann erfolgen, wenn die Bescheide inhaltliche Fehler aufweisen. Dies könnten z. B. falsche Flächenangaben, ein falsches Baujahr, ein unzutreffender Bodenrichtwert usw. sein.

Sollte die Einspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids) bereits abgelaufen sein, ist eine Korrektur auch durch eine sog. fehlerbeseitigende Fortschreibung möglich. Diese erfolgt auf den Beginn des Jahres, in dem der Fehler dem Finanzamt mitgeteilt wird. Bis zur erstmaligen Anwendung der neuen Grundsteuerwerte ab 2025 ist eine Fehlerkorrektur im vorgenannten Sinne somit grundsätzlich auch ohne einen Einspruch möglich.

Ist ein Einspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit sinnvoll?

Vorab sei angemerkt, dass ein Einspruch grundsätzlich ohne behördliche Kosten verbunden ist. Es entstehen lediglich dann Kosten, wenn der Steuerberater mit dem Einspruch betraut wird und die Korrespondenz mit dem Finanzamt führt. Ein Einspruch ist zudem an keine bestimmte Form gebunden. Er muss lediglich innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids gestellt werden. Im Internet finden sich diverse Vorlagen für einen Einspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuer.

Verfahrensrechtlich ist es jedoch wahrscheinlich, dass ein solcher Einspruch vom Finanzamt als unbegründet abgelehnt wird. Die allgemeine Begründung einer möglichen Verfassungswidrigkeit ist nicht ausreichend, da das Finanzamt an das derzeit geltende Recht – und somit an die derzeit gültige Grundsteuer – gebunden ist. Im Hinblick auf die vermeintlich hohe Anzahl gleichartiger Einsprüche und zu erwartender Klageverfahren könnte jedoch das sog. „Ruhen des (Einspruchs-)Verfahrens“ beantragt werden. Damit würde der Einspruch zurückgestellt werden bis ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht zur neuen Grundsteuer vorliegt.

Ob das Bundesverfassungsgericht jedoch erneut die Grundsteuer als verfassungswidrig einstufen wird, ist zumindest in der Literatur umstritten. Selbst im Falle einer erneuten Verfassungswidrigkeit, könnte eine Änderung der Grundsteuer abermals nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit angeordnet werden. Der Einspruch würde in diesem Fall für die betroffenen Jahre ins Leere laufen.

Schlussendlich ist auch der mögliche Steuervorteil eines erfolgreichen Einspruchsverfahren zu berücksichtigen. Denn selbst im Fall einer erneuten Verfassungswidrigkeit, wird die Grundsteuer nicht gänzlich entfallen. Der Mehrwert eines (erfolgreichen) Einspruchsverfahrens wäre somit lediglich die Differenz zwischen der verfassungswidrigen und einer verfassungskonformen Grundsteuer. 

Was ist also die Empfehlung?

Hier kommt es – wie so häufig – auf den Einzelfall an.

Unseres Erachtens dürfte ein allgemeiner Einspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit nur wenig Aussicht auf Erfolg haben. Im Falle einer Ablehnung bliebe nur der Gang vors Finanzgericht, welcher jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Selbst im Erfolgsfall dürfte der Steuervorteil „überschaubar“ sein, da die Grundsteuer nicht komplett entfallen wird. Für die überwiegende Anzahl der Fälle, wie das klassische Familienheim, die Eigentumswohnung etc., wäre ein Einspruchsverfahren daher wirtschaftlich betrachtet wohl nicht sinnvoll.

Lediglich bei größerem oder wertmäßig höherem Grundbesitz und einer entsprechend hohen Grundsteuer, könnte ein Einspruch sinnvoll sein. Ebenso bei Fällen, wo die typisierte Bewertung ein stark von der Realität abweichendes Ergebnis liefert. Dies wäre bspw. der Fall, wenn der Grundsteuerwert deutlich vom tatsächlichen Marktwert abweicht, weil wertmindernde Besonderheiten des Grundstücks bei der pauschalen Bewertung nicht berücksichtigt werden können.

Für Fragen rund um das Thema Grundsteuer oder falls wir Sie bei Ihrem Einspruchsverfahren begleiten sollen, stehen wir sehr gern zur Verfügung.

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