Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen – Vorsicht vor der Gewerbesteuerfalle!

Der BFH (III R 33/21) hat entschieden, dass Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind.

Entscheidung des BFH

Aufwendungen, die ein Unternehmer bspw. für Leasingfahrzeuge tätigt, unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, da es sich um Mietaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.  Dementsprechend sind die monatlichen Leasingraten bei der Gewerbesteuererklärung zu berücksichtigen. Fraglich war nunmehr, ob Aufwendungen für Wartung & Verschleiß, die nicht vom Leasinggeber sondern vom Leasingnehmer getragen werden, ebenfalls der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Der BFH bejaht dies unter Verweis auf frühere Rechtsprechung sowie auf zivilrechtliche Regelung des Mietrechts. Hiernach hat der Vermieter (oder Leasinggeber) die Miet-/Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Ausschluss von Wartungskosten aus dem Leasingvertrag muss demnach ausdrücklich geregelt sein. Entsprechend dürften sich bei wirtschaftlicher Betrachtung, Unterschiede in der monatlichen Leasingrate ergeben für Leasingverträge inkl. oder exkl. der Übernahme von Aufwendungen für Wartung & Verschleiß.

Es sei schlichtweg mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem, ob es in der Leasingrate enthalten ist oder besonders entrichtet wird. Dies insoweit nachvollziehbar, stellt Unternehmer in der Praxis jedoch vor besondere Herausforderungen.

Konsequenzen für die Praxis

Unternehmer müssen – genau wie die Leasingrate selbst – Aufwendungen zum Unterhalt des Fahrzeugs, die sich auf Wartung und Verschleiß beziehen, entsprechend kontieren und bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung berücksichtigen, sofern der Leasingvertrag eine solche Übernahme der Leistungen nicht vorsieht. Laufende Kosten, wie Kraftstoff oder Öl, unterliegen nach wie vor nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Bei einer künftigen Nicht-Berücksichtigung bestehen spätestens bei Wiederholung erhebliche Konsequenzen.

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