Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft, die sich auf Arbeitnehmer, Familien, Rentner, Unternehmer und Arbeitgeber auswirken. Die Neuerungen betreffen vor allem Freibeträge, Pauschalen, die Lohnsteuer sowie einzelne umsatzsteuerliche Regelungen.
In diesem Beitrag erhältst Du einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Steueränderungen ab dem 1. Januar 2026 und Hinweise, worauf Du jetzt achten solltest.
Erhöhung des Grundfreibetrags und weiterer Freibeträge
Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro angehoben. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt damit steuerfrei. Die Erhöhung wirkt sich unmittelbar entlastend auf die Einkommensteuer und die Lohnsteuer aus.
Auch für Familien ergeben sich Verbesserungen. Der Kinderfreibetrag steigt auf 3.414 Euro je Elternteil, sodass sich zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ein Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind ergibt.
Parallel dazu wird das Kindergeld auf 259 Euro pro Kind und Monat angehoben. Wie bisher prüft das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung, ob für die Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.
Habt ihr Fragen zu dem Thema?
Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner
Ab 2026 wird mit der sogenannten Aktivrente ein neuer steuerlicher Anreiz für ältere Arbeitnehmer eingeführt. Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, können künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfreiaus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielen.
Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Ziel der Regelung ist es, den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Erwerbsleben zu fördern.
Einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent
Die Entfernungspauschale wird ab dem Jahr 2026 dauerhaft auf 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer festgelegt. Damit entfällt die bisherige Staffelung nach Entfernungskilometern.
Die Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige und wirkt sich auch auf die Mobilitätsprämie für Geringverdiener aus, die weiterhin fortgeführt wird.
Höhere Pauschalen für Ehrenamt und Übungsleiter
Ehrenamtliches Engagement wird steuerlich weiter gestärkt. Ab 2026 gelten folgende erhöhte Pauschalen:
- Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro jährlich
- Ehrenamtspauschale: 960 Euro jährlich
Die Beträge können steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich.
Umsatzsteuer in der Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz für Speisen
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit sie die Abgabe von Speisenbetreffen, dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.
Diese Regelung betrifft sowohl den Verzehr vor Ort als auch vergleichbare Verpflegungsleistungen. Getränke bleiben weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 % unterworfen.
Wichtig ist:
Die Einführung des ermäßigten Steuersatzes ersetzt nicht sämtliche umsatzsteuerlichen Abgrenzungsfragen. Die Einordnung als Lieferung oder sonstige Leistung bleibt weiterhin relevant, insbesondere für Sonderfälle, Kombinationsangebote oder Nebenleistungen. Für die Praxis bedeutet das: Die Begünstigung vereinfacht die Besteuerung, beseitigt aber nicht alle Abgrenzungsprobleme.
Lohnsteuer 2026: Neue Programmablaufpläne
Für das Jahr 2026 wurden neue Programmablaufpläne zur Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer veröffentlicht. Sie berücksichtigen die erhöhten Freibeträge und Pauschalen.
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass:
- Lohnabrechnungsprogramme rechtzeitig aktualisiert werden
- die Änderungen korrekt in der laufenden Lohnabrechnung umgesetzt werden
Fehlerhafte Einstellungen können zu Abweichungen bei der monatlichen Lohnsteuer führen.
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Die ursprünglich geplante verpflichtende elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wurde verschoben. Für das Jahr 2026 gilt weiterhin, dass Steuerbescheide grundsätzlich postalisch bekanntgegeben werden, sofern keine wirksame Einwilligung zur elektronischen Zustellung vorliegt.
Die verpflichtende elektronische Bekanntgabe ist erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Fazit: Entlastung mit Planungsbedarf
Der Jahreswechsel 2025/2026 bringt spürbare steuerliche Entlastungen für viele Steuerpflichtige. Gleichzeitig bleiben die Änderungen evolutionär, nicht revolutionär.
Für Arbeitnehmer, Rentner und Familien ergeben sich unmittelbare Vorteile durch höhere Freibeträge und Pauschalen. Arbeitgeber und Unternehmer sollten insbesondere die lohnsteuerlichen Anpassungen und die umsatzsteuerlichen Neuerungen im Blick behalten.
Unsere Empfehlung:
Nutze den Jahreswechsel, um Deine steuerliche Situation zu überprüfen und frühzeitig Anpassungen vorzunehmen – insbesondere bei Lohnabrechnung, Reisekosten, Ehrenamt und umsatzsteuerlichen Sachverhalten.
Häufig gestellte Fragen
Steueränderungen 2026 – kompakt erklärt: Freibeträge, Lohnsteuer, Rente, Ehrenamt und Umsatzsteuer.
Ab wann gelten die neuen Freibeträge?
Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2026 für den Veranlagungszeitraum 2026.
Wer profitiert von der Aktivrente?
Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Sie beträgt einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.
Was ändert sich bei Ehrenamt und Übungsleitertätigkeiten?
Die steuerfreien Pauschalen werden auf 960 Euro (Ehrenamtspauschale) bzw. 3.300 Euro (Übungsleiterpauschale) erhöht.
Sind Restaurantumsätze 2026 vollständig mit 7 % zu versteuern?
Nein. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Speisen. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.
Muss ich meine Lohnabrechnung anpassen?
Ja. Arbeitgeber müssen die neuen Programmablaufpläne und Freibeträge in der Lohnabrechnung berücksichtigen.
Kommt die elektronische Bescheidzustellung 2026 verpflichtend?
Nein. Eine Verpflichtung zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden besteht im Jahr 2026 noch nicht.
Stand: Steueränderungen zum Jahreswechsel 2025/2026.
Der Autor: Timo Unterberg
Steuerberater & Partner
Wer mich kennt weiß, Steuerrecht ist meine Leidenschaft! Wenn ich nicht gerade junge Wachstumsunternehmen sowie mittelständische Unternehmensmandanten bei Umstrukturierungen, Finanzierungsfragen oder der Unternehmensnachfolge steuerlich berate, bin ich als Dozent in der Steuerberaterausbildung sowie -fortbildung unterwegs. Daneben verfasse ich regelmäßig steuerliche Fachartikel in Fachzeitschriften.


