BMF-Schreiben zur Anwendbarkeit des § 14c UStG im Endkundengeschäft

In Kürze

Das BMF schließt sich der Richtlinieninterpretation des EuGH an und schränkt § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) auf Umsätze an Unternehmer ein. Was bedeutet das in der Praxis? Aufatmen für den Onlinehandel? Nicht vollends!

Keine Korrekturverpflichtung

Wurde zu viel Steuer ausgewiesen, besteht nunmehr keine Verpflichtung zur Korrektur. Daraus folgt auch, dass keine Rückzahlung des vereinnahmten Steuerbetrags an den Rechnungsempfänger erforderlich ist, denn wenn keine Korrektur erforderlich ist, kann die Rückzahlung nicht Voraussetzung für diese sein. Gegenüber dem FA kann der Unternehmer nun jedoch den ermäßigten Betrag herausrechnen und hierdurch rückwirkend mehr Marge “generieren” (Rn. 15).

Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher i. S. des EuGH-Urteils ausgestellt worden ist, muss durch den Unternehmer glaubhaft dargelegt werden. Ein Verweis auf die AGB, in denen B2B-Verkäufe ausgeschlossen werden, reicht hier nicht! In der Praxis werden immer auch Unternehmer verdeckt einkaufen und ihre USt-ID Nr. versteckt in Adresszeilen angeben. Auch nicht haushaltsübliche Mengen müssen Grund zur Annahme liefern, dass unternehmerisch mit Wiederverkaufsabsicht erworben wird. Aus unserer Sich ist dies DAS Problem im Onlinehandel, da die Rechtsfolgen komplett unterschiedliche sind (Bestimmungsland vs. Lagerland).

Lösung über Quote?

Das BFG Wien hat im Nachgang zum Vorlageverfahren eine Quote von 0,5 % potenzieller “Versteckter B2B Umsätze” festgelegt. Das BMF erteilt dem eine Absage (Rn. 13). Ich muss demnach “hinreichend sicher” beurteilen, dass der Abnehmer ein Endverbraucher ist. Kann ich das nicht – bspw. aufgrund versteckter Angabe der USt-ID Nr. oder haushaltsunüblicher Mengen – soll ein Übertrag der EuGH-Rechtsprechung entfallen.

Anders als das BMF jetzt, hat der EuGH nicht zwischen Abs. 1 und 2 unterschieden, da er das aber auch nicht musste und Art. 203 MwStSystRL dies nicht hergibt. Insoweit wirkt das Schreiben einschränkend. Aus meiner Sicht sind aufgrund der Argumentation des EuGH die Grundsätze jedoch auch auf Abs. 2 übertragbar, sofern Steuer ausgewiesen und gezahlt wurde (z. B. tatsächlich Schadensersatz statt wie angenommen Leistung).

Praxishinweis

Das Schreiben verstärkt den Blick der FinVerw auf die Eigenschaft des Abnehmers – B2C vs. B2B. Unternehmer sollten daher dringendst Mechanismen einführen, um Empfänger rechtssicher unterscheiden zu können. Eine Rechnungskorrektur bei B2C-Retouren dürfte demnach auch unterbleiben können. Näheres hierzu findet ihr in einem Beitrag unseres Partners Sven in der DStR 2023, 2417.

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