Vorsicht bei der Nachfolgeplanung bei betrieblich genutzten Immobilien

Die Anpassung der Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG) durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz können unerwartete Folgen für die Betriebsvermögungsverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG für betrieblich genutzten Grundbesitz haben, der sich in einer separaten Immobiliengesellschaft befindet.

Worum geht es?

Im Kern der Diskussion steht die Abschaffung der Ausnahme des Gleichordnungskonzerns i.R. von § 4h EStG. Diese Änderung hat unerwartete Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen, speziell in Bezug auf vermietete Grundstücke innerhalb von Gesellschaftsstrukturen. Bisher zählten diese Grundstücke zum erbschaftsteuerlich begünstigtem Vermögen. Durch die Gesetzesänderung werden diese Grundstücke jedoch, die zuvor als Betriebsvermögen begünstigt waren, nun als Verwaltungsvermögen klassifiziert, welches erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Dies führt dazu, dass ihr Wert im Erbfall oder Schenkungsfall der Erbschaftsteuer unterliegt, was erhebliche finanzielle Folgen haben kann.

Was gilt es zu tun?

Die notwendigen Anpassungen waren im sog. Wachstumschancengesetz vorgesehen, welches bis heute nicht umgesetzt ist. Die Situation wird durch politische Unsicherheiten und Verzögerungen bei der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes verschärft.

Praxishinweis

Zur Vermeidung von negativen Effekten müssen Unternehmerfamilien und ihre Berater bis zu einer gesetzlichen Lösung ihre Unternehmensnachfolgestrategie anpassen, um unerwünschten steuerlichen Folgen vorzubeugen.

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