Zinsvergünstigtes Darlehen kann steuerpflichtige Schenkung sein

Wussten Sie eigentlich schon, dass wenn Sie einer Person ein Darlehen zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz (ggf. auch unverzinslich) gewähren, die Finanzverwaltung von einer steuerpflichtigen Schenkung nach dem Erbschaftsteuergesetz ausgeht?

Es ist daher immer zu empfehlen im Vorfeld der Darlehensgewährung ein Vergleichsangebot (z.B. einer Bank) einzuholen. 

Wird dies nicht gemacht geht die Finanzverwaltung (vereinfachtend) von einem fremdüblichen Zinssatz von 5,5 % p.a. aus. Sollten der so ermittelte Zinssatz höher sein, als der vereinbarte Zinssatz, liegt in Höhe des Differenzbetrags eine Schenkung nach dem Erbschaftsteuergesetz vor. 

Dabei ist zu beachten, dass für nicht miteinander Verwandte Personen sowie Geschwister nur ein Freibetrag von 20.000 EUR in 10 Jahren besteht. Wird durch den Zinsverzicht dieser Betrag überschritten, kommt es zu einer Festsetzung von Schenkungsteuer. Für Eheleute beträgt der Freibetrag 500.000 EUR und für Kinder 400.000 EUR.

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