Steuerliche Absetzbarkeit von Kleidung oder Accessoires für Creator:innen

Wer kennt es nicht? Der neue Anzug, die Krawatte und ein Paar neuer Schuhe. Gekauft für den Job im Büro. Daneben einmal auf der Hochzeit des besten Freundes getragen. Steuerlich abzugsfähig? Wohl eher nicht. Gegenstände, die objektiv betrachtet auch privat genutzt werden können, unterliegen einem steuerlichen Abzugsverbot, selbst wenn sie der Förderung des Berufs dienen. Doch der Grat ist schmal. So ist sog. typische Berufskleidung, wie die eines Bestatters oder Schornsteinfegers abzugsfähig. Hier kann nach Auffassung der Gerichte ausgeschlossen werden, dass diese auch privat genutzt wird. Soweit so klar?

Wie sieht das bei Creator:innen aus?

In einem Urteil vom 13. November 2023 (Az. 3 K 11195/21) hat sich das Niedersächsische Finanzgericht mit diesem Thema auseinandergesetzt: der steuerlichen Absetzbarkeit von Kleidung und Accessoires für Influencer:innen. Die Klägerin betrieb einen Mode- und Lifestyleblog auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und einer eigenen Website. Sie erhielt Produkte von Unternehmen, um diese zu bewerben, und kaufte zusätzlich Kleidung und Accessoires wie Handtaschen namhafter Marken. Die Frage war, ob diese Ausgaben als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind.

Argumente des Finanzamtes und Entscheidung des Gerichts

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da die gekauften Gegenstände auch privat genutzt werden könnten und eine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung nicht nachgewiesen wurde. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass bei gewöhnlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine klare Abgrenzung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung schwierig sei. Gemäß § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen, nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen. Das Gericht betonte, dass die Möglichkeit der Privatnutzung schon ausreicht, um eine steuerliche Berücksichtigung auszuschließen.

Implikationen des Urteils für Creator:innen

Das Urteil hat mitunter weitreichende Konsequenzen. Sie müssen nun besonders darauf achten, wie sie Kleidung und Accessoires steuerlich behandeln. Es reicht nicht aus, sie einfach für geschäftliche Zwecke anzuschaffen. Stattdessen müssen sie nachweisen können, dass diese ausschließlich für ihre berufliche Tätigkeit genutzt werden. Dies bedeutet, dass sie die Geschäfts- und Privatnutzung klar trennen müssen, um steuerliche Probleme zu vermeiden. In der Praxis dürfte sich das gerade bei Alltagsgegenständen als schwierig erweisen. Steuerliche Berater:innen dürften hier rein praktisch regelmäßig in der Zwickmühle sein, ihren Mandant:innen mitteilen zu müssen, dass diese die erworbenen Gegenstände steuerlich nicht abziehen dürfen, wenngleich sie diese verwenden, um sich entsprechend vor der Kamera in Szene setzen zu können.

Praxishinweis

Betroffene sollten sorgfältig dokumentieren, welche Kleidung und Accessoires sie ausschließlich für ihre berufliche Tätigkeit verwenden. Dies kann durch klare Trennung von Geschäfts- und Privatnutzung sowie die Führung eines detaillierten Aufzeichnungssystems erreicht werden. Konservativ betrachtet ist es sicher ratsam, zunächst auf den Betriebsausgabenauszug zu verzichten und im Wege des Einspruchsverfahrens den Abzug zu erstreiten. Das vermeidet unerwünschte Nachzahlungen oder Besuche der Steuerfahndung.

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