Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter
Mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) hat der BFH entschieden, dass Krypto-Währungen zu (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören. Diese werden i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Fiat-Geld oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Fiat-Geld zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
Steuerfreiheit nach 12 Monaten
Der BFH hat entschieden, dass Kryptowährungen wie bspw. Bitcoin oder Ethereum als Wirtschaftsgüter gelten und demnach angeschafft und veräußert werden können i. S. d. § 23 EStG. Im Grunde bestätigt sich hierdurch auch die vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 10. Mai 2022 vertretene Auffassung, dass An- und Verkauf innerhalb einer einjährigen Haltefrist als steuerbarer Vorgang zu werten ist.
Was ist mit Mining, Staking und Co.?
Nach wie vor ungeklärt – hierüber hatte der BFH nicht zu entscheiden – bleibt, wie mit selbstgeschaffenen Token (bspw. im Wege des Staking oder Mining) zu verfahren ist. Die Finanzverwaltung sieht hier auch im privaten Bereich in jedem Fall zunächst einen steuerpflichtigen Zufluss im Zeitpunkt des „Schöpfens“ (Rz. 47, Schreiben v. 10. Mai 2022) und dann, sofern die Haltensfrist von einem Jahr unterschritten wird, auch einen steuerpflichtigen Veräußerungserlös (positiv wie negativ).
Höchstrichterlich nicht entschieden ist jedoch nach wie vor, ob der Zufluss durch Staking oder Mining überhaupt zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt und ob bei anschließender Veräußerung der vorherige Zufluss als Anschaffung i. S. d. § 23 EStG qualifizieren kann. Auch sollte abweichend der Auffassung der Finanzverwaltung zwischen Reward und Transaktionsgebühren unterschieden werden für die Frage, ob ein Zufluss steuerbar und nicht steuerbar ist.
Genau hinschauen lohnt sich!
Für Token, die mithin durch Staking oder Mining gewonnen wurden, ist durch das erste höchstrichterliche Urteil in diesem Zusammenhang daher noch nichts weiter entschieden. Dies gilt i. S. d. Steuerpflichtigen positiv wie negativ. In jedem Fall gilt es i. R. d. der Einkünfteermittlung zu differenzieren „woher“ die Token jeweils kommen. Entsprechend sollten – unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens sowie des jetzt veröffentlichen BFH-Urteils – bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung Sachverhalte offengelegt und die Bescheide im Zweifel mittels Einspruch angefochten werden. Nur so können steuerliche Interessen gewahrt und gleichzeitiges strafrechtlich relevantes Vorgehen vermieden werden.