Neue Meldepflichten durch DAC-7 und PStTG – EBay, Etsy, Air BnB & Co in der Pflicht

Seit dem 1. Januar 2023 gelten verschärfte Regeln für Plattform-Betreiber wie Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Etsy, Uber, Air BnB & Co. Für Anbieter gilt es, bisherige Meldungen ihrer Einkünfte zu überprüfen!

Seit dem 1. Januar 2023 gelten verschärfte Regeln für Plattform-Betreiber wie Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Etsy, Uber, Air BnB & Co. Näheres regelt in Deutschland das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), welches die EU-Richtlinie zu DAC-7 in nationales Recht umsetzt.

Bei Überschreiten bestimmter Grenzen ist ein Plattformbetreiber nunmehr verpflichtet, personenbezogene Daten sowie den Umsatz des Händlers bzw. Dienstleisters an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für Näheres hat das BMF zudem mit Datum vom 2. Februar 2023 ein Schreiben veröffentlicht.

Plattformen in der Pflicht

EU- und nicht EU-Betreiber digitaler Plattformen, die es Anbietern ermöglichen, bestimmte Tätigkeiten gegen Vergütung auf ihrer Plattform auszuführen, sind unter bestimmten Umständen zur Meldung an das BZSt verpflichtet. Dies gilt bei der Ermöglichung der folgenden Tätigkeiten:

  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien,
  • Persönlich zu erbringende Dienstleistungen,
  • Verkauf von Waren oder
  • Vermietung von Verkehrsmitteln.

Das Gesetz zielt somit darauf ab, dass Plattformbetreiber dazu beitragen, Umsätze ihrer Anbieter an die Finanzbehörden melden, damit diese wiederum einen Abgleich mit privaten und betrieblichen Steuererklärungen der entsprechenden Personen oder Gesellschaften vornehmen können. Unklar ist bislang jedoch, wie weit der Begriff der „Plattform“ reicht. Unter Risikoaspekten muss zum heutigen Stand davon ausgegangen werden, dass jedes auf digitalen Technologien beruhende System als Plattform gewertet werden könnte, über die Umsätze generiert und auf der Anbieter mit Nutzern (Kunden) verbunden werden können.

Ab wann gilt das Ganze?

Die Meldepflicht gilt erstmals für Umsätze ab dem 1. Januar 2023. Der erste Meldetermin (für das Kalenderjahr 2023) ist der 31. Januar 2024. Die Meldung hat beim BZSt zu erfolgen. Außereuropäische Plattformen müssen sich zudem bereits ab dem Zeitpunkt des Erfüllens bestimmter Voraussetzungen beim BZSt für die Meldung registrieren. Plattformen mit Sitz im Inland oder der übrigen EU obliegt hingegen keine derartige zusätzliche Registrierungsverpflichtung. Eine Größenerleichterung für kleine Plattformen, die bspw. gewissen Größenklassen nicht überschreiten, sieht das Gesetz hingegen nicht vor.

Was bedeutet das PStTG für Plattformen?

Plattformen müssen Anbieter und deren Umsätze melden, sofern diese bestimmte Kriterien erfüllen. Bei der Vermietung von Immobilien betrifft dies z. B. jene Anbieter, die weniger als 2.000 Vermietungen pro Jahr je Vermietungseinheit (z. B. Haus, Wohnung, Hotel) leisten. Handelt der Anbieter mit Waren, sind solche zu melden, die mindestens 30 Transaktionen oder EUR 2.000 Umsatz über die Plattform erzielt haben.

Ausgenommen von der Meldeplicht sind hingegen staatliche oder börsennotierte Anbieter. Plattformbetreiber müssen demnach die zum 1. Januar 2023 bereits registrierten Anbieter sowie alle, die im laufenden Jahr registriert werden und Umsätze erzielen erfassen und dahingehend überprüfen, ob eine Meldepflicht vorliegt.

Was bedeute das PStTG für Anbieter?

Einerseits ist Anbietenden oftmals unklar, ob sie als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne oder als gewerblich tätig i. S. d. Einkommensteuergesetzes, qualifizieren. Andererseits wiegen sich Anbietende, die dem Grunde nach als gewerblich qualifizieren, oftmals in Sicherheit, da sie es für unwahrscheinlich halten, vom Finanzamt „entdeckt“ zu werden. Beiden Sachverhalten droht nun durch Meldung der Plattform, über die Umsätze erzielt werden, eine Aufdeckung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde.

Anbietende sollten daher prüfen, ob ihre Tätigkeit als unternehmerisch bzw. gewerblich qualifiziert. Sofern dies zu bejahen ist, sollten nächste Schritte – auch mit Blick auf die Vergangenheit – bedacht und mit dem steuerlichen Berater abgesprochen werden.

Ich bin mir unsicher – was nun?

Ob für Plattformen bei der Umsetzung der Meldepflichten oder bei Anbietenden bei der Prüfung ihrer steuerlichen Pflichten – es ist schnelles Handeln gefragt, da der erste Meldezeitraum bereits andauert und die erste Meldung bereits zu Beginn des kommenden Jahres zu erfolgen hat.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Umsetzung der nächsten Schritte gerne und beraten Sie umfassend! Kontaktieren Sie uns für mehr Informationen!


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