Ab Montag, den 3. April 2023, beginnt der Vorverkauf für das 49 Euro-Ticket. Dieses berechtigt ab dem 1. Mai dazu, deutschlandweit den ÖPNV zu nutzen. ICE, IC und EC werden von der Nutzung ausgeschlossen sein. Was dies für Sie als Arbeitgeber bedeutet und wie ihre Arbeitnehmer davon profitieren können, erfahren sie im Folgenden.
Steuerfreier Arbeitslohn
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Dies betrifft in der Regel Zuschüsse zum Monatsticket bei den entsprechenden Verkehrsverbünden.
Analogie zum 9 Euro-Ticket?
Bereits beim 9 Euro-Ticket stellte sich die Frage, ob § 3 Nr. 15 EStG anwendbar sei. Das BMF hat zur Klärung von Zweifelsfragen mit Schreiben vom 30. Mai 2022 klargestellt, dass Erstattungen des Arbeitgebers für das 9 Euro-Ticket befreit sind, sich jedoch auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers – also 9 Euro pro Monat – beschränken sollen. Dies schien schlüssig und ermöglichte den Arbeitgebern nettolohnoptimiert die Aufwendungen ihrer Arbeitnehmer zu übernehmen.
Übertrag auf das 49 Euro-Ticket
Es sei aktuell kein gesondertes BMF-Schreiben in Planung, so das BMF auf eine Frage des DIHK. Vielmehr seien die Ausführungen des vorgenannten BMF-Schreibens übertragbar, da das Ticket inhaltlich vergleichbar und auf denselben Anwendungsbereich beschränkt – den ÖPNV – beschränkt sei.
Erstattung als Benefit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Entsprechend können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch das künftige 49 Euro-Ticket wohl nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei erstatten. Für Fragen zur Umsetzung und den sich hieraus ergebenden Aufzeichnungspflichten, kontaktieren Sie uns gerne!