Die Kleinunternehmerregelung

Viele sprechen über sie, die wenigsten wissen, worum es wirklich geht. Nachfolgend bieten wir einen kurzen Überblick über die Kleiunternehmerregelung, wie sie bis zum 31. Dezember 2024 Anwendung findet, ehe sie ab dem Jahr 2025 „neu aufgelegt“ wird.

Wann bin ich Kleiunternehmer i. S. d. § 19 UStG?

Immer dann, wenn der Umsatz:

  • EUR 22.000 im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen und
  • EUR 50.000 im laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird sowie
  • Ich im Inland ansässig bin.

Die Umsatzsteuer wird dann gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nicht erhoben. Umsatzsteuer i. S. d. § 13b Abs. 5 UStG – das heißt das sog. Reverse Charge Verfahren bei innergemeinschaftlichen Leistungsbeziehungen – ist hiervon nicht betroffen. Auch Kleinunternehmer schulden daher soweit sie sich mittels ihrer USt-ID Nr. als Unternehmer kenntlich zeigen, die Umsatzsteuer für entsprechende Leistungen.

Als Rechtsfolgen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung geltend folgende:

  • Die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen findet keine Anwendung,
  • Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG findet keine Anwendung,
  • Es hat kein gesonderter Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 UStG zu erfolgen,
  • Es ist keine Angabe der USt-ID Nr. in der Rechnung erforderlich und
  • Es darf kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Aus Vereinfachungsgründen wird der “Kleinunternehmer” demnach wie ein Nicht-Unternehmer behandelt. Entscheidender Unterschied ist dennoch, dass er dem Grunde nach trotzdem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist. Die Steuer wird eben lediglich nicht erhoben.

Ausübung des Verzichts auf die Anwendung

Es gibt keine besondere Form des Verzichts. Eine Verzichtserklärung gilt grds. für das gesamte Kalenderjahr bzw. Ab Aufnahme der unterjährigen unternehmerischen Tätigkeit. Faktisch erfolgt diese durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Jahreserklärung, in der die Umsatzteuer nach allgemeinen Regeln bestimmt wird. Der bloße (versehentliche) Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen gilt nicht bereits als Option. 

Vor- und Nachteile

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG ist immer dann vorteilhaft, wenn die Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Kleinunternehmers gegenüber anderen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erbracht werden. Der Kleinunternehmer „verteuert“ dann seine Leistung um die Umsatzsteuer, ohne dass dies seinen Abnehmer wirtschaftlich belastet. Dafür erhält der verzichtende Kleinunternehmer die volle Vorsteuerabzugsberechtigung für die an ihn erbrachten Leistungen, vorausgesetzt er erfüllt die übrigen Voraussetzungen von § 15. Dem muss selbstverständlich der administrative Mehraufwand durch die Abgabe von Umsatzteuervoranmeldungen entgegengehalten werden.

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