Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital – Ein Überblick

Genussrechte sind eine Form schuldrechtlich begründeter Vermögensrechte, die es Investoren ermöglichen, am Gewinn und/oder Liquidationserlös eines Unternehmens teilzuhaben. Im Gegenzug überlässt der Genussrechtsinhaber dem Emittenten Kapital zur betrieblichen Nutzung, und dies wird in einem entsprechenden Vertrag festgehalten.

Gut zu wissen: Genussrechte im Vergleich zu anderen Finanzierungsinstrumenten

Genussrechte gewähren keine Mitgliedschaftsrechte wie Stimmrechte und ähneln in gewisser Weise partiarischen Darlehen oder stillen Beteiligungen. Die Abgrenzung kann jedoch komplex sein, da sie im Einzelfall nicht immer klar ist.

Das Besondere an Genussrechten: Eigenkapitalausweis in der Handelsbilanz

Genussrechte können unter bestimmten Bedingungen in der Handelsbilanz als Eigenkapital ausgewiesen werden. Diese Vereinbarung wird oft in Krisensituationen genutzt, indem bestehende Darlehen in Genussrechtskapital umgewandelt werden (debt mezzanine swap).

Handelsrechtliche Beurteilung nach IDW-Richtlinien

Das IDW sieht vor, dass Genussrechtskapital unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital ausgewiesen werden kann. Dazu gehören die Nachrangigkeit des Rückzahlungsanspruchs, die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, die Teilnahme am Verlust und eine langfristige Kapitalüberlassung von mindestens 5 Jahren.

Steuerliche Beurteilung von Genussrechten

Steuerlich gelten Genussrechte aufgrund ihres Fremdkapitalcharakters in der Steuerbilanz als Fremdkapital. Die Umwandlung in steuerliches Eigenkapital kann jedoch in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, insbesondere in Sanierungssituationen.

BMF-Schreiben vom 11.04.2023: Klarheit in steuerlichen Fragen

Ein kürzlich veröffentlichtes BMF-Schreiben bekräftigt die steuerlichen Grundsätze für Genussrechte. Es bestätigt, dass der handelsrechtliche Ausweis als Eigenkapital nicht automatisch zu einer steuerlichen Behandlung als Eigenkapital führt.

Die Finanzverwaltung macht Ausnahmen, insbesondere wenn keine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Bei der Gewährung von Genussrechtskapital in der Krise wird grundsätzlich von Fremdkapital ausgegangen, es sei denn, die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht ernstlich vereinbart.

Risiken und Ausnahmen in der steuerlichen Bewertung

Die steuerliche Behandlung von Genussrechten hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der wirtschaftlichen Belastung. Eine Ausbuchung der Genussrechtskapitalverbindlichkeit aus der Steuerbilanz ist jedoch eine absolute Ausnahme und erfordert besondere Umstände.

Fazit: Genussrechte als vielseitiges Finanzierungsinstrument

Genussrechte bieten Unternehmen und Investoren eine flexible Finanzierungsoption. Die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung erfordert jedoch eine genaue Prüfung, um die besten Ergebnisse zu erzielen. In bestimmten Situationen können Genussrechte einen Beitrag zur Sanierung von Unternehmen leisten, wenn sie sorgfältig strukturiert werden.

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