Elektro-Dienstwagen sind für viele Unternehmen, Geschäftsführer und Arbeitnehmer längst Alltag. Kompliziert wird es aber, wenn das Fahrzeug nicht nur an öffentlichen Ladesäulen oder auf dem Firmengelände geladen wird, sondern regelmäßig zuhause.
Genau hier stellen sich in der Praxis viele Fragen:
- Wie wird der betriebliche Stromanteil nachgewiesen?
- Muss die Wallbox einen geeichten Zähler haben?
- Was gilt bei dynamischen Stromtarifen?
- Wie wird Strom aus der privaten Photovoltaik-Anlage behandelt?
- Und wann darf eine Strompreispauschale angesetzt werden?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21. Juli 2026 die bisherigen Verwaltungsregelungen angepasst. Das Schreiben knüpft an die Änderungen zur steuerlichen Behandlung selbst getragener Stromkosten an und ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Worum geht es in dem neuen BMF-Schreiben?
Das BMF-Schreiben betrifft die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beziehungsweise erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten. Konkret geht es um Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die an einer zur Wohnung gehörenden häuslichen Ladevorrichtung geladen werden.
Die Finanzverwaltung passt die Randziffern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 an. Der Anlass ist die Einführung der Strompreispauschale und die neue Systematik für die steuerliche Behandlung von Stromkosten ab 2026.
Für die Praxis ist das Schreiben wichtig, weil es mehrere offene Detailfragen klärt und Vereinfachungen enthält.
Nachweis der geladenen Strommenge: Was reicht aus?
Wenn ein betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug zuhause geladen wird, muss der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge grundsätzlich nachgewiesen werden.
Nach dem BMF kann dieser Nachweis mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Dazu zählt beispielsweise ein Zähler in der Wallbox oder ein fahrzeuginterner Zähler.
Wichtig: Der Zähler muss nach dem BMF-Schreiben nicht eichrechtskonform sein. Das ist für viele Unternehmen eine echte Praxiserleichterung, weil nicht jede vorhandene Wallbox über einen geeichten Zähler verfügt.
Kann der betriebliche Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, akzeptiert die Finanzverwaltung Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten. Diese Aufzeichnungen können dann als Grundlage für die Ermittlung dienen.
Strompreis: Tatsächliche Kosten oder Pauschale?
Ist die geladene Strommenge ermittelt, muss sie mit einem Strompreis multipliziert werden.
Grundsätzlich kommt der individuelle Strompreis des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist nicht nur der reine Arbeitspreis je Kilowattstunde relevant. Auch ein zu zahlender Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen.
Alternativ lässt das BMF aus Vereinfachungsgründen eine Strompreispauschale zu. Dafür darf der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte verwendet werden. Maßgeblich ist der Durchschnittspreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen bestimmten Jahresverbrauch. Der Wert ist auf volle Cent abzurunden und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Ein monatlicher Wechsel je nach Vorteil ist daher nicht vorgesehen.
Was gilt bei dynamischen Stromtarifen?
Dynamische Stromtarife werden in der Praxis immer beliebter. Der Strompreis kann sich dabei je nach Marktpreis und Verbrauchszeitpunkt ändern.
Das BMF zeigt sich hier pragmatisch: Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunde einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
Für Arbeitgeber und Lohnabrechnung bedeutet das: Es muss nicht jede einzelne Ladung minutengenau mit dem jeweils aktuellen Börsenstrompreis bewertet werden. Trotzdem sollten die Berechnung und die verwendeten Abrechnungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Private Photovoltaik-Anlage: Vereinfachung bei selbst erzeugtem Strom
Viele E-Dienstwagen werden zuhause teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaik-Anlage geladen. Steuerlich stellt sich dann die Frage, ob der selbst erzeugte Strom mit Herstellungskosten, entgangener Einspeisevergütung oder einem anderen Wert anzusetzen ist.
Das BMF vermeidet hier unnötige Komplexität. Die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist bei der Ermittlung der Stromkosten aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten.
Außerdem kann die Strompreispauschale in allen Anwendungsfällen genutzt werden, ausdrücklich auch bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage. Das erleichtert die Abrechnung erheblich.
Übergangsregelung bis 31. Juli 2026
Das Schreiben ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Gleichzeitig beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die zuvor geltenden Regelungen bis zum 31. Juli 2026 weiter angewandt werden.
Für Unternehmen ist das ein kurzer Umstellungszeitraum. Wer die Dienstwagenabrechnung für 2026 noch nicht angepasst hat, sollte jetzt prüfen, ob die Prozesse ab August 2026 den neuen Vorgaben entsprechen.
Praxisfolgen für Arbeitgeber und Geschäftsführer
Für Arbeitgeber, GmbH-Geschäftsführer und Unternehmer mit E-Fuhrpark ergeben sich mehrere konkrete Aufgaben:
- Prüfen, welche Dienstwagen zuhause geladen werden.
- Klären, ob Wallbox oder Fahrzeug die geladene Strommenge ausweisen können.
- Entscheiden, ob tatsächliche Stromkosten oder Strompreispauschale genutzt werden sollen.
- Bei dynamischen Tarifen eine nachvollziehbare Durchschnittsberechnung dokumentieren.
- Bei privater Photovoltaik die Vereinfachungsregelung sauber in der Abrechnung abbilden.
- Lohnabrechnung, Reisekosten- und Fuhrparkprozesse aufeinander abstimmen.
Besonders wichtig ist, dass die gewählte Methode für das Wirtschaftsjahr einheitlich angewandt wird. Andernfalls drohen Diskussionen in Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Prüffragen für die Umsetzung
1. Gibt es eine belastbare Erfassung der geladenen Strommenge?
Ohne Strommenge funktioniert weder die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten noch die Strompreispauschale.
2. Ist der Zähler dokumentiert?
Auch wenn der Zähler nicht eichrechtskonform sein muss, sollte klar sein, woher die Daten stammen.
3. Wird der Grundpreis berücksichtigt?
Bei tatsächlichen Kosten ist nicht nur der kWh-Preis relevant. Auch Grundpreise können anteilig einzubeziehen sein.
4. Ist die Methode für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich?
Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale muss einheitlich ausgeübt werden.
5. Sind Lohnabrechnung und Fuhrparkmanagement abgestimmt?
Die steuerlich beste Lösung bringt wenig, wenn die Daten nicht rechtzeitig in der Lohnabrechnung landen.
Verhältnis zum bestehenden Thema „Stromkosten für Elektro-Dienstwagen”
Auf ubs-tax.de wurde bereits über die grundlegenden Änderungen bei Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026 berichtet. Das neue BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 ist vor allem als Präzisierung für die praktische Umsetzung zu verstehen.
Während die Grundfrage lautet, dass frühere Monatspauschalen ab 2026 nicht mehr wie bisher funktionieren, geht es jetzt stärker um die konkrete Anwendung: Nachweis der Strommenge, Zähleranforderungen, dynamische Tarife, private Photovoltaik und Strompreispauschale.
Fazit: Mehr Dokumentation, aber brauchbare Vereinfachungen
Das neue BMF-Schreiben bringt keine vollständige Rückkehr zu den alten Monatspauschalen. Es schafft aber wichtige Klarheit für die tägliche Praxis.
Positiv ist vor allem, dass der Zähler nicht eichrechtskonform sein muss, dass drei Monate Aufzeichnungen ausreichen können und dass dynamische Stromtarife sowie private Photovoltaik-Anlagen nicht zu einer kaum handhabbaren Einzelberechnung führen müssen.
Für Unternehmen heißt das: Jetzt die Abrechnung prüfen, Zuständigkeiten klären und die Dokumentation sauber aufsetzen. UBS Tax unterstützt Euch gerne dabei, die Dienstwagen- und Lohnabrechnung steuerlich rechtssicher und praxistauglich zu gestalten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.


