Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 15/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026) entschieden: Ein Unternehmer kann Vorsteuer aus Beratungsleistungen abziehen, wenn diese dazu dienen, eine Forderung durchzusetzen, die ihren Ursprung in einer unternehmerischen Tätigkeit hat. Das gilt auch dann, wenn das Projekt nur beabsichtigt war, später aber nicht ausgeübt wurde.
Für Unternehmen, Startups, Projektgesellschaften und GmbHs ist das Urteil praxisrelevant. Gerade bei abgebrochenen Projekten, gekündigten Betreiberverträgen oder Schadensersatzstreitigkeiten werden Anwalts-, Gutachter- und Beratungskosten schnell erheblich. Entscheidend ist, dass der unternehmerische Zusammenhang sauber nachgewiesen wird.
Worum ging es im BFH-Fall?
Eine GmbH hatte einen Betreibervertrag zur Entwicklung und zum Betrieb eines Projekts abgeschlossen. Die Gesellschaft sollte die Planung, Entwicklung und Einrichtung des Projekts vorfinanzieren. Erst ab dem tatsächlichen Projektstart waren Vergütungen vorgesehen.
Der Auftraggeber kündigte den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken. Die GmbH machte daraufhin Schadensersatz geltend und nahm dafür Beratungsleistungen Dritter in Anspruch. Aus diesen Rechnungen wollte sie die Vorsteuer ziehen.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Seine Argumentation: Die Beratungsleistungen hätten der Durchsetzung von Schadensersatz gedient. Schadensersatz sei kein steuerbarer Umsatz. Deshalb fehle der direkte Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen.
Der BFH sah das anders.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH stellte klar: Ein Unternehmer, der eine Leistung bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, kann daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn diese Forderung ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat.
Das gilt auch dann, wenn diese Tätigkeit nur beabsichtigt war und später nicht ausgeübt wurde.
Im Streitfall waren die Beratungskosten nach Auffassung des BFH allgemeine Aufwendungen der ursprünglich geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Kosten standen nicht isoliert neben dem Unternehmen, sondern hingen mit der Vorbereitung und faktischen Abwicklung des geplanten Projekts zusammen.
Wichtig ist: Der BFH musste nicht abschließend entscheiden, ob die geltend gemachten Zahlungen selbst als echter Schadensersatz oder als Entgelt für eine steuerbare Leistung einzuordnen waren. Für den Vorsteuerabzug reichte der Zusammenhang der Beratungskosten mit der beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit.
Warum ist das Urteil für Unternehmer wichtig?
1. Projektabbruch beendet den Vorsteuerabzug nicht automatisch
Viele Unternehmen investieren in Projekte, bevor Umsätze entstehen. Das betrifft zum Beispiel Software- und Plattformprojekte, Immobilien- und Betreiberprojekte, Energie- und Infrastrukturprojekte, Beratungs- und Dienstleistungsmodelle mit Vorlaufkosten sowie Startups in der Entwicklungs- oder Pilotphase.
Scheitert ein Projekt, stellt sich oft die Frage, ob der Vorsteuerabzug aus späteren Beratungs-, Rechtsverfolgungs- oder Abwicklungskosten erhalten bleibt. Das BFH-Urteil stärkt hier die Position der Unternehmer.
2. Auch beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit kann genügen
Der BFH betont, dass es nicht zwingend darauf ankommt, ob bereits steuerpflichtige Umsätze ausgeführt wurden. Entscheidend kann auch eine ernsthaft beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit sein.
Das ist besonders relevant für junge Unternehmen, die noch keine Umsätze erzielt haben, aber bereits Verträge abgeschlossen, Leistungen eingekauft oder ein Projekt konkret vorbereitet haben.
3. Der Nachweis bleibt entscheidend
Das Urteil ist kein Freifahrtschein für jeden Vorsteuerabzug bei Streitkosten. Unternehmer müssen darlegen können, dass die Beratungsleistungen ihren ausschließlichen oder jedenfalls direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit haben.
Je besser der Projektbezug dokumentiert ist, desto besser sind die Chancen im Fall einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
Welche Kosten können betroffen sein?
- Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung von Schadensersatz
- Gutachterkosten zur Schadenshöhe
- Steuerberatungs- und betriebswirtschaftliche Beratung
- Projektabwicklungsberatung
- Verhandlungskosten im Zusammenhang mit Vertragsbeendigung
- Beratung zur Freistellung oder Abgeltung von Ansprüchen Dritter
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rechnung, sondern der tatsächliche Leistungsinhalt und dessen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit.
Prüffragen für die Praxis
- Gab es eine konkret beabsichtigte steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit?
- Wurden bereits Verträge, Projektpläne, Finanzierungen oder operative Vorbereitungshandlungen dokumentiert?
- Hängt die geltend gemachte Forderung unmittelbar mit dieser Tätigkeit zusammen?
- Dienen die Beratungsleistungen der Durchsetzung, Ermittlung oder Abwicklung dieser unternehmerisch veranlassten Forderung?
- Sind Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt und auf den Unternehmer adressiert?
- Wurde der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung nachvollziehbar behandelt?
- Gibt es Unterlagen, die den Zusammenhang für eine spätere Prüfung belegen?
Was bedeutet das für Startups und digitale Unternehmer?
Für digitale Unternehmer ist das Urteil besonders interessant, weil viele Geschäftsmodelle hohe Vorlaufkosten haben. Plattformen, SaaS-Projekte, App-Entwicklungen oder Kooperationsmodelle werden oft vorbereitet, bevor der erste steuerpflichtige Umsatz entsteht.
Kommt es zu einer Vertragskündigung, einem gescheiterten Rollout oder einem Streit mit Auftraggebern, Investoren oder Dienstleistern, können Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten erheblich sein. Das BFH-Urteil zeigt: Der Vorsteuerabzug kann auch in solchen Situationen möglich bleiben, wenn das gescheiterte Projekt klar unternehmerisch veranlasst war.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten bei größeren Projekten frühzeitig eine saubere Dokumentation aufbauen. Dazu gehören Verträge, Leistungsbeschreibungen, Businesspläne, Projektkommunikation, Kalkulationen und Nachweise über die beabsichtigten steuerpflichtigen Umsätze.
Kommt es später zum Projektabbruch, sollten Rechnungen und Beratungsaufträge nicht nur formal korrekt sein. Sie sollten auch erkennen lassen, dass die Leistung mit der unternehmerischen Tätigkeit und deren Abwicklung zusammenhängt.
Vor einer streitigen Behandlung in der Umsatzsteuer sollte steuerlich geprüft werden, ob der konkrete Zusammenhang ausreichend belastbar ist.
Fazit
Das BFH-Urteil vom 7. Mai 2026 ist ein wichtiges Signal für Unternehmer: Der Vorsteuerabzug aus Beratungskosten kann auch dann erhalten bleiben, wenn ein Projekt scheitert und die Kosten der Durchsetzung von Schadensersatz dienen.
Entscheidend ist der unternehmerische Ursprung der Forderung. Wer diesen Zusammenhang sauber dokumentiert, verbessert die Position gegenüber Finanzamt und Betriebsprüfung erheblich.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob der Vorsteuerabzug im Einzelfall möglich ist, hängt von den konkreten Verträgen, Rechnungen, Projektunterlagen und steuerlichen Ausgangsumsätzen ab.


