Kindergeld trotz Vollzeitjob? BFH zur Rettungssanitäter-Ausbildung als Erstausbildung

Der BFH entscheidet: Eine 520-Stunden-Ausbildung zum Rettungssanitäter verbraucht die Erstausbildung beim Kindergeld nicht automatisch.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. April 2026 (III R 7/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026) entschieden: Eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts.

Für Eltern volljähriger Kinder ist das wichtig. Denn nach Abschluss einer Erstausbildung kann eine Vollzeittätigkeit den Kindergeldanspruch ausschließen. Wenn aber noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen ist, kann Kindergeld auch in besonderen Übergangs- und Suchphasen weiter in Betracht kommen.

Worum ging es im BFH-Fall?

Der Kläger bezog Kindergeld für seine Tochter. Die Tochter hatte ihr Abitur gemacht, danach einen Bundesfreiwilligendienst absolviert und sich beruflich neu orientiert. Zwischenzeitlich begann sie eine Ausbildung, erhielt dann eine Zusage für ein duales Studium bei der Polizei und absolvierte in der Übergangszeit einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin.

Der Lehrgang umfasste 520 Stunden und endete mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Anschließend arbeitete die Tochter befristet in Vollzeit als Rettungssanitäterin.

Die Familienkasse hob das Kindergeld für mehrere Monate auf. Sie argumentierte: Mit der Rettungssanitäter-Ausbildung sei eine Erstausbildung abgeschlossen. Wegen der anschließenden Vollzeittätigkeit seien die Voraussetzungen für Kindergeld nicht mehr erfüllt.

Der BFH entschied zugunsten des Klägers.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH stellte klar: Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus.

Eine 520-Stunden-Ausbildung zum Rettungssanitäter reicht dafür nicht aus. Zwar handelt es sich um eine berufliche Qualifizierung mit Abschlussprüfung. Sie führt aber noch nicht zum Verbrauch der Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne.

Die Folge: Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin stand dem Kindergeldanspruch im entschiedenen Zeitraum nicht entgegen, weil die Tochter aus Sicht des Kindergeldrechts noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte.

Warum ist das Urteil praxisrelevant?

1. Kurzqualifikationen verbrauchen die Erstausbildung nicht automatisch

Viele junge Erwachsene absolvieren nach dem Abitur oder zwischen Ausbildungsabschnitten kurze Qualifizierungen. Beispiele sind Lehrgänge im Rettungsdienst, Pflegebereich, Sicherheitsbereich, IT-Umfeld oder andere berufspraktische Kurse.

Das BFH-Urteil zeigt: Nicht jede berufsqualifizierende Maßnahme ist automatisch eine abgeschlossene Erstausbildung im Kindergeldrecht.

2. Vollzeitarbeit ist nicht immer schädlich

Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung gilt beim Kindergeld eine wichtige Grenze: Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden kann den Kindergeldanspruch ausschließen, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis oder Minijob vorliegt.

Diese Einschränkung greift aber erst, wenn tatsächlich eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde. Genau daran fehlte es im BFH-Fall.

3. Eltern sollten Ablehnungsbescheide genau prüfen

Familienkassen können Kindergeld in Übergangsphasen aufheben, wenn sie von einer abgeschlossenen Erstausbildung und schädlicher Erwerbstätigkeit ausgehen. Das BFH-Urteil gibt Eltern ein wichtiges Argument, solche Bescheide nicht ungeprüft hinzunehmen.

Typische Fallgruppen aus der Praxis

  • volljährige Kinder nach dem Abitur
  • Wartezeiten bis Ausbildungs- oder Studienbeginn
  • abgebrochene oder gewechselte Ausbildungswege
  • kurze Lehrgänge mit Abschlussprüfung
  • befristete Vollzeitarbeit vor Ausbildungsbeginn
  • berufliche Neuorientierung nach Freiwilligendienst
  • Ausbildungsplatzsuche mit dokumentierten Bewerbungen

Wichtig ist aber immer der konkrete Ablauf. Kindergeldrecht ist stark einzelfallabhängig.

Was sollten Eltern jetzt prüfen?

  • Welche Ausbildung oder welches Studium war geplant?
  • Gab es Bewerbungen, Zusagen, Absagen oder Wartelisten?
  • Wann begann und endete der kurze Lehrgang?
  • Wie viele Stunden umfasste die Qualifizierung?
  • Führte die Maßnahme zu einem Abschluss, und wenn ja, welcher Art?
  • Bestand weiterhin Ausbildungswille?
  • Warum wurde in der Zwischenzeit gearbeitet?
  • Welche Bescheide der Familienkasse liegen vor, und für welche Monate gelten sie?

Gerade bei Einsprüchen ist die zeitliche Einordnung wichtig. Der Kindergeldanspruch wird monatsbezogen geprüft.

Was bedeutet „mindestens ein Jahr”?

Der BFH leitet für den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung im Kindergeldrecht grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr ab. Die Rettungssanitäter-Ausbildung im Streitfall dauerte in Vollzeit etwa drei Monate und umfasste 520 Stunden.

Damit war sie zwar berufspraktisch relevant, aber nicht ausreichend, um die Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abzuschließen.

Das bedeutet nicht, dass jeder Lehrgang unter einem Jahr automatisch unschädlich ist oder jeder längere Lehrgang automatisch schädlich ist. Entscheidend bleiben Struktur, Ziel, Abschluss, Dauer und Zusammenhang mit dem angestrebten Berufsziel.

Handlungsempfehlung bei aufgehobenem Kindergeld

Wenn die Familienkasse Kindergeld wegen einer angeblich abgeschlossenen Erstausbildung und Vollzeittätigkeit aufhebt, sollte der Bescheid zeitnah geprüft werden. Einspruchsfristen sind kurz.

In der Prüfung sollte insbesondere herausgearbeitet werden, ob die absolvierte Maßnahme tatsächlich eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn war. Außerdem sollte dokumentiert werden, ob das Kind weiterhin ausbildungswillig war oder sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden sind die Korrekturmöglichkeiten eingeschränkter. Auch hier kann sich eine Prüfung lohnen, sie muss aber besonders sorgfältig erfolgen.

Fazit

Das BFH-Urteil vom 22. April 2026 stärkt Eltern in typischen Übergangsfällen. Eine kurze Rettungssanitäter-Ausbildung mit 520 Stunden verbraucht die Erstausbildung beim Kindergeld nicht. Deshalb kann Kindergeld trotz anschließender Vollzeittätigkeit weiter möglich sein.

Für Familien bedeutet das: Bescheide der Familienkasse sollten bei kurzen Qualifizierungen, Ausbildungswechseln und Übergangszeiten nicht vorschnell akzeptiert werden.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob Kindergeld im konkreten Monat zusteht, hängt vom genauen Ausbildungsweg, der Erwerbstätigkeit, den Nachweisen und den Bescheiden der Familienkasse ab.

Quellen

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